Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gern zu Ihren Fragen:
Ein Änderungsvertrag ist dadurch charakterisiert, dass er einen früheren Vertrag abändert. Sie können diesen Änderungsvertrag abschließen, müssen dies jedoch nicht. Tun Sie dies nicht, bleibt der ursprüngliche Vertrag unangetastet. Aufgrund des bloßen Angebots eines Änderungsvertrages kann nicht auf den Verzicht auf Ansprüche au seinem früheren Vertrag geschlossen werden.
Auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung zu urteilen, kann der Verkäufer dies nicht. Denn es ist keine Rechtsgrundlage für eine solche Forderung ersichtlich. Auf die AGB kann sich der Verkäufer nicht berufen, denn diese sind nicht einbezogen worden. § 305 Abs. 2 BGB sieht vor:
"(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."
Damit ist eine Einbeziehung nicht erfolgt und Ansprüche können aus den AGB nicht hergeleitet werden.
Die Frage, ob hier ein "Widerspruch vorliegt, stellt sich rechtlich nicht. In tatsächlicher/denklogischer Hinsicht sehe ich keinen Widerspruch, da Verträge grundsätzlich bindend sind und die Einräumung eines Rücktrittsrechts insofern ein Zugeständnis ist, was mit grundsätzlich mit Auflagen, auch der Zahlung einer Vertragsstrafe, verbunden werden kann.
Gemäß § 648 BGB, ggf. i.V.m. § 650 BGB steht dem Besteller im Rahmen eines Werklieferungsvertrages ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit den gesetzlich vorgesehenen Folgen zu, dessen Beschneidung bei einer solchen Klausel in der Tat mit Blick auf § 307 Abs. 2 BGB bedenkenswert erscheint. Wenn es sich indes um einen Kaufvertrag handeln sollte, so erscheint eine solche Vertragsstrafe nicht bedenklich, da ein Kaufvertrag grundsätzlich bindend ist und ein vertragliches Rücktrittsrecht ein Zugeständnis darstellt, welches an Bedingungen, auch eine Vertragsstrafenzahlung, geknüpft werden kann. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen, ist von einem Werklieferungsvertrag auszugehen, sodass eine solche Vertragsstrafenregelung nach Maßgabe des §§ 305 ff. BGB unwirksam sein dürfte. Dies ist jedoch hier nicht entscheidend, da die AGB jedenfalls nicht einbezogen wurden und der Unternehmer sich bereits aus diesem Grunde nicht auf die AGB berufen kann.
Ich erkenne danach keinen Anspruch des Unternehmens auf Zahlung der geforderten 25%. Nach Maßgabe des § 648 BGB behält der Unternehmer zwar nach einer Kündigung seitens des Bestellers seinen Vergütungsanspruch. § 648 BGB sieht jedoch vor:
"(...) [Der Unternehmer] muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Danach kann der Unternehmer im Zweifel 5% der Auftragssumme verlangen. Mehr kann er nur verlangen, wenn er den Nachweis einer geringeren Ersparnis führen kann.
Ich würde Ihenn danach empfehlen, die Forderung des Unternehmers zurückzuweisen, ihn auf die oben beschriebene Rechtslage hinzuweisen sowie Ihre Bereitschaft auszudrücken, den Unternehmer nach Maßgabe des § 648 BGB zu vergüten. Sie müssen bei dieser Vorgehensweise bedenken, dass Sie Gefahr laufen, dass der Unternehmer eine geringere Ersparnis nachweist und Sie einen höheren Betrag als die 5% zu zahlen haben. Die Alternative bestünde darin, dass Sie dem Unternehmer die Chance zur Erfüllung geben, ihm hierfür eine Frist setzen und im Falle der erfolglosen Fristsetzung nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall fände § 648 BGB keine Anwendung, sondern der Vertrag würde rückabgewickelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre fachliche Bewertung.
Erlauben Sie folgende Verständnisnachfrage zu AGB und Werklieferungsvertrag / Kaufvertrag.
Im so bezeichneten "Auftragsformular" wurde wie bereits geschildert u. a. auf die Einbeziehung der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB des Verkäufers schriftlich hingewiesen. Dieser Hinweis war textlich über dem Unterschriftsfeld angeordnet. Im Unterschriftsfeld steht "Unterschrift des Bestellers"
Haben wir mit unserer Unterschrift dann die AGB nicht doch anerkannt? Neben diesem "Auftragsformular" haben wir kein weiteres Vertragsformular o. ä. unterzeichnet.
Verstehen wir Sie zudem richtig, dass im Falle, wenn der Vertrag (z. B. später durch ein Gericht) als Kaufvertrag bewertet werden würde, die 25%-Klausel gem. AGB zwar nicht bedenklich erscheint, die AGB wegen fehlender Einbeziehung jedoch den Anspruch nicht stützen würden?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Ursprungsanfrage verstand ich so, dass Sie zwar der Geltung der AGB zugestimmt haben, diese Ihnen jedoch nicht vorlagen. Die Schilderung verstehe ich nunmehr im Lichte Ihrer Rückfrage anders. Dies kann zu einer anderweitigen rechtlichen Einschätzung führen.
Mir ist es ein Anliegen, Sie vollständig und abschließend zu beraten. Um Ihre Angelegenheit abschließend einzuschätzen zu können, möchte ich Sie bitten, mir per E-Mail Ihre Kontaktdaten, insbesondere Ihre Telefonnummer zukommen zu lassen. Sodann würde ich mich bei Ihnen melden, damit wir die Angelegenheit abschließend besprechen können. Hierfür fallen natürlich keine weitere Kosten an.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -