Sehr geehrter Fragesteller,
der angesetzte Gegenstandswert ist nach Ihrer Schilderung deutlich zu hoch:
Als Gegenstandswert für die Beendigung des Arbeitsverhältnis werden in der Rechtsprechung üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt.
Der Ansatz von einem Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis ist in Ordnung.
Eine Abfindung wird üblicherweise nicht bei der Berechnung des Streitwertes hinzugerechnet. Dies war früher im (aufgehobenen) § 12 VII ArbGG
geregelt, entspricht aber immer noch der heutigen Rechtsprechung.
Zuletzt ist die Geschäftsgebühr mit 1,8 erhöht abgerechnet worden. Dies würde voraussetzen, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was Ihr Anwalt begründen müsste. Die Angemessenheit kann ich im Einzelnen hier nicht bewerten.
Sie sollten der Rechnung Ihres Anwaltes schriftlich unter Nennung obiger Punkte widersprechen. Sofern Sie eine kostenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anwalt fürchten, können Sie "unter Vorbehalt" bezahlen und die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Mathes,
vielen Dank für die rasche Bearbeitung meines Anliegens! Erste Klasse!
Gestatten Sie mir bitte noch folgende Nachfrage zu Ihrer Antwort, um meinen Widerspruch deutlich begründen zu können:
1. Eine Abfindung wird üblicherweise nicht bei der Berechnung des Streitwertes hinzugerechnet: Was bedeutet „üblicherweise“? Welche Ausnahmen gibt es?
2. Sie sagen als Gegenstandswert für die Beendigung des Arbeitsverhältnis werden in der Rechtsprechung üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Erneut macht mich dieses „üblicherweise“ unsicher: Dies hängt also wirklich nicht von der Kündigungsfrist in der Sache ab? In welchem Fall können mehr Gehälter angesetzt werden?
3. Soll ich in dem Widerspruchs-Schreiben den Anwalt auch zu einer Begründung seiner Berechnungsansätze auffordern? Oder ist der Versuch, den er hier unternommen hat, schon „sittenwidrig“ oder ähnliches?
Nochmals danke und einen schönen Tag!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerade im Arbeitsrecht gibt es immer mal wieder regionale Unterschiede; zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ein oder andere Richter anders entscheidet, weshalb die Beratung hier nur summarisch nach der üblichen Streitwertfestsetzung erfolgen kann.
Eine Abfindung wäre dann zu berücksichtigen, wenn z.B. Leistungen aus einem Sozialplan neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Der Beendigungsstreitwert kann sich erhöhen, wenn z.B. mehr als eine Kündigung vorliegen (was allerdings umstritten ist). Die Dauer der Kündigungsfrist ist nicht maßgeblich, da es vorrangig um dass Ende des Arbeitsverhältnis an sich geht und nicht um die Dauer der Beschäftigung bis zum Ende.
Fordern Sie den Anwalt zur Begründung auf; von Sittenwidrigkeit zu sprechen, halte ich allerdings für überzogen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt