Mietwohnung: Schönheitsreparaturen / Malerarbeiten bei Auszug?
vom 10.1.2018
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäss nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. ... Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 40%, länger als 4 Jahre 60%, länger als 5 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt.