Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob ein Anwalt diesen Fall gerichtlich und außergerichtlich übernehmen kann, hängt vor allem davon ab, an welchem Ort sie sitzen, denn in der Regel werden bei der Prozesskostenhilfe, die in ihrem Fall zu beantragen wäre, Reise - und Fahrkosten des Anwalts nicht erstattet. Daher wird man das Mandat/ die Mandate gerichtlich nur übernehmen können, wenn die Distanz zwischen Kanzleisitz und ihrem Wohnort nicht allzu hoch ist. Ihr Wohnort ist den Ausführungen nicht zu entnehmen.
Im außergerichtlichen Teil der Auseinandersetzungen ist es jedoch egal, wo der Anwalt sitzt, denn hier geschieht das Meiste ohnehin schriftlich.
Gerne können sie mir also ihre Unterlagen übermitteln, eine außergerichtliche Vertretung auf Beratungshilfe -Basis kann ich ohne weiteres zusagen, die gerichtliche Vertretung muss ich mir ausdrücklich vorbehalten, da diese wirklich von ihrem Wohnort abhängt. Auch kann es möglich sein, dass PKH ainem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirkes nicht gewährt wird. Hier kann es notwendig werden, einen Anwalt in der Nähe ihres Wohnortes zu beauftragen, wobei Anwälte verpflichtet sind, auch auf PKH-Basis laufende Mandate anzunehmen.
Nun zu ihrem Fall: Eigentlich ist es nicht notwendig sich bereits außergerichtlich gegen die Forderung zu wehren. Dies macht erst bei einem Mahnbescheid ( Widerspruch erheben) oder einer Klage Sinn, denn die Rechtsprechung tendiert dazu die Gegenseite nicht mit den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten zu belasten, da eine anwaltliche Vertretung erst im Prozess als notwendig angesehen wird. Auch die Erklärung des Rücktritts sollten sie ignorieren bzw. von sich weisen, da sie kein Vertragspartner sind.
Um die Unterschrift von Person A von ihrer zu unterscheiden, wird ein graphologisches Gutachten durch das Gericht erstellt werden. Hier muss also die Unterschriftsleistung durch sie bestritten werden, und die Abwicklung ebenfalls. Hier wird man von der Gegenseite fordern müssen, Kontoauszüge und Verträge zur Abtretung vorzuweisen.
Grundsätzlich kann ein Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. §§ 267, 263 StGB gegeben sein.
Hierzu müsste aber die Gegenseite beweisen, dass sie rechtswidrige Handlungen vorgenommen haben, also Unterschriften gefälscht oder den Bestand der Forderung rechtsgrundlos behauptet haben. Dies ist in der Praxis immens schwierig, weswegen die Gegenseite sie angezeigt hat, um auf die Ermittlungsergebnisse zurückgreifen zu können.
Vermutlich wird ein graphologisches Gutachten bereits im Ermittlungsverfahren erstellt, hierfür werden von ihnen und Person A mehrere Unterschriften (sog. Vergleichsunterschriften) aus aktuellen und älteren Papieren ( Ausweis, Bankkarten, alte Verträge) gefordert werden. Je mehr Unterschriften genutzt werden können, um so eindeutiger und sicherer ist das Ergebnis.
Zivilrechtlich ist die Sache durchaus ernst zu nehmen, aber meines Erachtens hat die Gegenseite ( Unterstellt sie schriben nichts als die Wahrheit) hier akute Beweisschwierigkeiten, also einen schweren Stand.
Strafrechtlich sieht es ähnlich aus. Um ihnen einen Betrug vorwerfen zu können, muss die Staatsanwaltschaft zunächst beweisen, dass sie jemanden getäuscht haben und dieser deswegen einem Irrtum unterlag. Aufgrund der Abwicklung auf den Namen von Person A und der Identifikationsmöglichkeit der Unterschriften halte ich dies für nicht sonderlich erfolgsgekrönt. Hier hängt viel davon ab, ob man ihnen einen gemeinsamen Tatplan mit Person unterstellen und beweisen kann. Eine Alleinige Täterschaft wird meines Erachtens schwierig, auch wenn natürlich die bloße Überweisung auf das Konto von Person A noch kein Beweis ist, der sie vor einer Verurteilung persè bewahrt, weil eine Betrug auch mit Drittbereicherungsabsicht notwendig ist, es genügt also wenn sie wollten, das Person A mehr Geld erhält.
Auch die Betreuung schließt einen Betrug nicht aus. Auch wenn ein Vermögensschaden faktisch nicht vorliegt, weil der Schuldner geschäftsunfähig war, so bleibt diese Alternative im Rahmen der rechtlichen Würdigung außer Betracht, da es zum einen nicht um Person B als Opfer der Straftat geht, sondern um den Abtretungsempänger ( Person C) und da alternative-Verläufe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Ein Vermögensschaden, nämlich den Kaufpreis für die abgetretene Forderung wird man bei Person C bejahen müssen. Aber wir gesagt zunächst müsste man ihnen nachweisen, dass sie überhaupt mit einer Handlung/ Unterlassung eine Täuschung begangen hätten. Dies sehe ich anhand ihres Sachverhaltes nicht, so dass ich von einer Einstellung nach § 172 Abs. 2 StPO ( mangels Tatverdacht) ausgehe, auch wenn bereits einige Delikte begangen wurden.
Bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB gilt das gleiche. Sie müssten eine unechte Urkunde hergestellt haben, also eine verkörperte Gedankenerklärung, die Beweis erbringen kann und soll, und ihren Aussteller nicht erkennen lässt. Dies wäre bei gefälschten Unterschriften stets der Fall. Nach ihrer Schilderung hat aber Person A alles unterschrieben, somit kommt eine Urkundenfälschung nicht in Betracht. Zudem müsste man auch erstmal prüfen, ob in den Beweismitteln Urkunden zu sehen sind, denn hier hängt die Rechtsprechung der ( aus meiner Sicht veralteten) Formel an, das als Kopien erkennbare Schriftstücke keine Urkunde sondern nur das Abbild der Urkunde darstellen, und somit eine Strafbarkeit nicht vorliegt.
Alles in allem sollten sie also trotz der Höhe der Forderung im zivilrechtlichen Bereich ruhig bleiben, denn hier hängt alles davon ab, ob man ihnen eine für die Vermögensverfügung von Person C kausale Straftat nachweisen kann. Dies dürfte schwierig werden. Auch im strafrechtlichen Bereich können sie ruhig bleiben, denn die Staatsanwaltschaft muss ihnen auch hier die vorgeworfenen Delikte nachweisen.
Eine Strafanzeige gegen Person A sollte gestellt werden, und zwar wegen falscher Verdächtigung ( sie hätten Urkunden gefälscht und einen Betrug begangen, in dem sie die nicht bestehende Forderung verkauft haben ) und uneidlicher Falschaussage ( vor einem Gericht). Die Anzeige muss stets der Wahrheit entsprechen, sonst können sie sich strafbar machen. Um die Staatsanwaltschaft hier in ihren Ermittlungen nicht einzuschränken sollte der Eingangssatz lauten: " Hiermit stelle ich gegen ....... Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, uneidlicher Falschaussage, Verleumdung und übler Nachrede und aller anderen in Betracht kommenden Delikte, die sich aus dem nachfolgenden Sachverhalt ergeben. Eventuell notwendige Strafanträge werden hiermit ausdrücklich gestellt. ....."
Auch eine Person, die angeklagt oder schuldig gesprochen wurde kann Zeuge sein. Allein das eigene sozial inadäquate Verhalten steht dem nicht entgegen. Jedoch entscheidet ein Richter immer anhand der vorgelegten Fakten und Zeugen und ist in seiner Beweiswürdigung frei. Oftmals genießt damit ein zeuge ,d er bereits selber wegen Betruges und ähnlicher Delikte weniger Glaubwürdigkeit, wenn er nun selbst Opfer eines Betruges geworden sein soll oder in einem solchen Unschuldig hineingezogen worden sei soll. Insofern ist es völlig normal, dass Person A trotz eigenen Ermittlungsverfahren und mehrerer Verurteilungen als Zeuge benannt und geführt wird.
Um Kontakt mit mir aufzunehmen, bitte ich sie mich unter meinen Profildaten zunächst anzurufen, danach werden die Papiere per Mail getauscht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
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Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)