Ersatzpflicht ggü. dem Eigentümer bei Wohnungsdurchsuchung nach § 103 StPO
Besitzer der Wohnung und damit auch unser Adressat des Beschlusses konnte, nach mehr als zweistündigem Abwarten vor der Tür, nicht erreicht oder sonstwie ausfindig gemacht werden und auch der Vermieter oder eine sonstige Person, wie z.Bsp ein Verwandter, der ersatzweise die Wohnung ggf. hätte öffnen können, konnte nicht erreicht werden. ... Da man die Wohnung natürlich nicht offenstehend und unverschlossen zurücklassen wollte, wurde ein neuer Schließzylinder eingebaut, der aber nicht Bestandteil der Schließanlage des Hauses ist und somit nicht mehr alle Türen des Hauses mit nur einem Schlüssel zu öffnen sind.