Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche sind in Ihrem Fall die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm heranzuziehen. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen:
http://www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010.pdf
Abschließend werden wir den Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder in diesem Forum nicht ermitteln können, da hierzu eine Einkommensermittlung notwendig ist und in Ihrem Fall zudem ein Wohnvorteil und die Berücksichtigung von Schulden einzuarbeiten wäre.
In meiner nachfolgenden Berechnung gehe ich daher zunächst davon aus, dass der Wohnvorteil durch Wohnen in der eigenen Wohnung sich mit den von Ihnen für die Wohnung zu zahlenden Kreditverbindlichkeiten deckt.
Ihr Einkommen ist aufgrund Ihrer Einkünfte der letzten 12 Monate zu ermitteln und dann ein Durchschnittswert zu bilden. Hierbei werden auch die Überstund bereücksichtigt. Eine Abweichung hiervon ist nur im Einzelfall möglich.
Einmal angenommen Sie erzielen ein monatliches Nettoeinkommen, wie von Ihnen beschrieben in Höhe von 2.400 €, wäre dies dann dennoch noch um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Wenn Sie Fahrtkosten zur Arbeit haben, ist es meist sinnvoll diese dann mit einem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenden Kilometer anzusetzen. Da mir hierzu die Angaben fehlen, rechne ich mit der berufsbedingten Pauschale in Höhe von 5 %, was einem Betrag in Höhe von 120 € entspricht, so dass unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 2.280 € zur Verfügung steht.
Damit wären Sie erst einmal in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da Sie aber 3 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, wird hier eine Herabstufung um eine Stufe vorgenommen.
In der Einkommensgruppe 2 und der 3. Altersstufe für Ihre Kinder aus der 1. Ehe ergibt sich danach ein Zahlbetrag in Höhe von 356,00 € je Kind. Die Hälfte des Kindergeldes wurde hier bereits abgezogen, so dass sich ein Gesamtunterhalt für die Kinder aus erster Ehe in Höhe von 712,00 € ergibt.
Ihr 3. Kind ist noch in der 1. Altersstufe und hätte damit einen Unterhaltsanspruch in Höhe von derzeit 241,00 € (Kindergeldabzug bereits vorgenommen).
Über diese Beträge wären Sie dann auch grundsätzlich zur Zahlung leistungsfähig. Ihr Selbstbehalt Ihren Kindern gegenüber beträgt 900 €.
Selbst der Mindestunterhalt der Kinder aus 1. Ehe würde 334,00 € je Kind betragen. Eine Reduzierung unter diesen Betrag ist nur schwer realisierbar.
Abhängig von Ihren tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen und den von Ihnen zu tragenden Kreditverbindlichkeiten, würde ich Ihnen empfehlen, sich mit der Mutter der Kinder aus der 1. Ehe auf den aktuellen Mindestunterhalt zu verständigen. Dies wäre für beide Kinder dann 668,00 €.
Ihre persönliche Situation kann ich durchaus nachvollziehen, um so älter die Kinder werden, um so mehr beeinträchtigt der Unterhalt die finanzielle Lage.
Da Ihre jetzige Partnerin bei Ihnen im Haus wohnt, könnten Sie sich darauf verständigen, dass Sie die Lasten jeweils hälftig tragen, denn eine Mietzahlung hat Ihre Partnerin ja nicht zu erbringen. Aber bei getrennten Kassen führt dies regelmäßig zu einer Entspannung der Situation, denn dann sind auch Sie wieder in der Lage, für das gemeinsame Kind Ihren Beitrag zu leisten.
Sollte die Mutter der Kinder aus 1. Ehe eine Auskunftserteilung und damit verbunden eine Neuberechnung des Unterhalts fordern, empfehle ich Ihnen vor Ort einen Fachanwalt für Familienrecht mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Für ein gerichtliches Verfahren besteht seit der Reform des Familienrechts Unterhaltszwang.
Auch wenn ich Ihnen keine positiven Nachrichten überbringen kann, hoffe ich, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die Antwort.
Für mich stellt sich noch die Frage, wenn die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen "neuen" Kind auszieht - zahle ich dann weniger für die beiden "alten" Kinder? Was zahle ich an Sie? Bin ich für BEIDE zusätzlich unterhaltsverpflichtet? Was zahle ich also gesamt und was bleibt mir zum leben?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
durch den Auszug der Lebensgefährtin zahlen Sie nicht weniger an die Kinder aus 1. Ehe.
Alle Kinder sind vorrangig im Unterhaltsrecht.
Für die Kinder aus 1. Ehe bezahlen Sie 712,00 € und für das gemeinsame Kind mit der Lebenspartnerin 241,00 €, also insgesamt für alle Kinder dann 953,00 €.
Bei einem Einkommen von 2.400 € verbleiben Ihnen dann nach den Unterhaltszahlungen 1.447,00 € für sich.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -