Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann.
1.
Leider kommt es zwischen Nachbarn bzw. Bewohnern eines Mehrfamilienhauses häufiger zu Streitigkeiten wegen vermeintlicher Lärmbelästigungen.
Hierbei steht dem Betroffenem grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 1004 BGB
zu, wenn ein nicht hinnehmbarer Lärm verursacht wird. Der rechtliche Anspruch ermöglich es dem Betroffenen, die Reduzierung von Lärm zu verlangen.
Von Bedeutung ist hierbei jedoch zunächst, dass der Betroffene (hier der Nachbar Ihrer Eltern) nachweisen müsste, dass tatsächlich ein nicht hinnehmbarer Lärm vorliegt. Aufgrund einer reinen Behauptung kann der Nachbar keinerlei rechtliche Schritte mit Erfolg gegen Ihre Eltern vornehmen. Notwendig ist, dass der konkrete Lärm von dem Nachbar nachgewiesen werden kann.
Das von den Nachbarn angesprochene Urteil des OLG Schleswig betraf einen Fall, in dem anstelle eines Teppichs ein Parkettboden verlegt wurde ohne jegliche Trittschalldämmung. In dieser Situation wurden die Betroffenen dazu verurteilt, eine ordnungsgemäße Dämmung herzurichten, damit es nicht zu einer besonderen Beeinträchtigung des Nachbarn kommt.
Sofern Ihre Eltern jedoch eine ordnungsgemäße Dämmung eingerichtet haben, ist dies grundsätzlich ausreichend.
2.
Was die angebliche Lärmbelästigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des zumutbaren Lärms grundsätzlich objektiv beurteilt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Nachbarn Ihrer Eltern besonders empfindlich sind und auf Lärm in besonderer Art und Weise reagieren. Entscheidend ist, ob der Lärm den üblichen Maßen entspricht. Dies wird in der Regel anhand der maßgeblichen Lärm-Verordungen entschieden. Ob die Messwerte eingehalten werden, muss hierbei gegebenenfalls über ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Zweifelsohne kann man es Ihren Eltern nicht anlasten, wenn das Öffnen des Wasserhahnes zu Lärm führt. Dies werden die Nachbarn Ihrer Eltern hinzunehmen haben.
Gleiches gilt auch für etwaigen gesteigerten Lärm, der auf Ihre Kinder zurückzuführen ist. Kindern wird in der Rechtsprechung das Recht auf eine kindhafte Entwickliung und das Recht auf Spielen zugestanden. Dies bedeutet, dass auch Wohnungseigentümer untereinander und auch Mieter untereinander eine gesteigerte Duldungspflicht trifft. Kinderlärm muss daher grundsätzlich selbst dann hingenommen werden, wenn die maßgeblichen Lärm- und Schallvorschriften überschritten sind. Dies gilt meines Erachtens umso mehr, als Sie Ihre Eltern nur ab und zu besuchen und es sich daher nicht um eine regelmäßigen "Lärm" handelt.
3.
Ob der EInbau des Parketts zulässig war oder ob hierfür tatsächlich die Zustimmung anderer Eigentümer erforderlich war, ob hierdurch insgesamt in den Schallschutz negativ eingegriffen wurde. Hierbei wird es auf den vorherigen Zustand ankommen.
4.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es stets an den Nachbarn Ihrer Eltern liegen wird, eine angebliche tatsächliche Lärmbelästigung, die über die maßgeblichen objektiven Lärmvorschriften hinausgeht, konkret nachzuweisen. Dieser Nachweis ist sehr schwer zu führen.
Hiervon absgesehen, ist Kinderlärm durch spielende Kinder grundsätzlich hinzunehmen, da jeden Eigentümer und Mieter diesbezüglich eine besondere Duldungspflicht obliegt. Sofern keine besondere Ausnahmesituation vorliegt, wird kaum ein Gericht Ihren Eltern verbieten, mit den Enkelkindern in der eigenen Eigentumswohnung zu spielen.
Meines Erachtens sollten die Nachbarn Ihrer Eltern daher nochmals darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein ausreichender Schallschutz bei der Verlegung des Parketts beachtet wurde und von Ihren Eltern keinerlei Lärmbelästigung ausgehen, die über das normale Maß hinausgehen.
Angesichts der erhöhten Duldungspflicht gegenüber Kinderlärm halte ich es auch nicht für notwendig, dass Sie und Ihre Schwester Ihre Eltern nur noch getrennt besuchen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieses Forums eine erste Antwort gegeben zu haben. Gerne stehe ich IHnen für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung und kann gerne auch für ein Erwiderungsschreiben an die Nachbarn Ihrer Eltern fertigen. Setzen Sie sich bei Bedarf einfach unter Mueller@seither.info mit mir in Verbindung.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht