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Nicht wahrheitsgemäße Beschuldigungen des Nachbarn(MFH)

| 10. Mai 2010 20:41 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Können Nachbarn rechtliche Schritte wegen Lärmbelästigung einleiten, wenn sie behaupten, dass der Lärm durch Kinder unzumutbar ist?

Ja, allerdings müssten die Nachbarn nachweisen können, dass tatsächlich ein nicht hinnehmbarer Lärm vorliegt. Aufgrund einer reinen Behauptung kann der Nachbar keinerlei rechtliche Schritte mit Erfolg vornehmen. Die Beurteilung des Lärms ist objektiv und basiert auf den maßgeblichen Lärm-Verordungen. Kinderlärm wird in der Regel toleriert, da Kindern das Recht auf eine kindhafte Entwicklung und das Recht auf Spielen zugestanden wird. Daher müssen die Nachbarn den Lärm, der durch Kinder verursacht wird, grundsätzlich hinnehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich um eine dreiköpfige Familie(Mann 50, Frau 47 und Sohn 15), die vor ca. 2 Jahren (April 2008)in das zweite Stockwerk eines Mehrfamilienhaus mit 8 Familien gezogen sind(Kauf der Wohnung).
Die Wohnung wurde fast komplett neu renoviert: neues Bad/Toilette, neuer Laminat bzw. Parkett mit verlegter Trittschalldämmung.
Vorher hat in dieser Wohnung ein alleinstehender ca. 55 jähriger Mann gewohnt, der tagsüber gearbeitet hat und abends sich in seinem Arbeitszimmer(aktuell Kinderzimmer) aufgehalten hat.
Die Familie hat zwei verheiratete Töchter(meine Schwester und ich), die jeweils einen Sohn im Alter von 2,5 Jahren haben.
Die Nachbarn im 1. Stockwerk direkt unter der Familie hatten bis vor ca. 6-7 Monaten kein Kind, aktuell einen Sohn.

1. Beschwerde/Vorwurf:
Die Nachbarn warfen vor, dass jeder der Schritte aufgrund des neuen Laminat zu hören ist und sie sich nicht auf ihre Arbeit konzentrieren können.
Anzumerken ist, dass meine Mutter vormittags fast immer alleine zu Hause ist, mein Vater gegen abend von der Arbeit kommt und auch mein Bruder erst nachmittags wieder zu Hause ist. Zudem sind wir(Töchter) mit Kindern max. 2mal die Woche da.
Folge:
Verbot von Hausschuhen durch meine Mutter, nur noch "Stoffhausschuhe", Enkel dürfen nicht mehr durch die Wohnung laufen.

Im Juni kommt ein Brief von den Nachbarn:
In diesem Brief beschwert man sich zuerst über unseren Renovierungslärm.
Anschließend wird meinen Eltern ein Dröhnen aus ihrer Wohnung vorgeworfen, angeblich aus einem Klimagerät was installiert wurde und im Schlafzimmer steht. Man solle das Gerät weder nachts noch tagsüber laufen lassen.
Auch über den Bodenbelag beschweren sich die Nachbarn. In dem Brief steht, dass den Nachbarn Gerichtsurteile vorliegen, die besagen, dass man ohne Einwilligung der Mitbewohner keine derartige bauliche Veränderung vornehmen darf. Laut Gerichturteile mussten die Böden wieder geändert werden. Dann steht da noch : Bitte sorgen Sie dafür, dass bei Besuch, auch durch Ihre Enkel, diese nicht mehr als notwendig durch die Wohnung rennen. Wir behalten uns vor, dagegen notfalls rechtlich vorzugehen.

Zu dem Dröhnen aus der Wohnung: Natürlich haben meine Eltern keine Klimaanlage installiert. Nach dem Brief hat mein Vater den Nachbar hochgebeten und ihm die Wohnung gezeigt. Darufhin meinte der Nachbar, dass wir es womöglich entfernt haben!! Das Dröhnen kam, nach Angaben von meinem Vater, von der nahe liegenden U-bahnstation, wo nachts aufgrund von Bauarbeiten eine Maschine lief.

2. Beschwerde
Im Januar 2009 erhielten wir erneut einen Brief: Bitte um Reduzierung der Geräuschbelästigung, Bezug Gerichtsurteil Oberlandesgericht Schleswig, AZ2 W 33/07.
Man könne sich vorstellen, dass mit Teppichen und dem Tragen von Hausschuhen eine erträgliche Geräuschdämmung zu erreichen
ist.

Wie gesagt, Hausschuhe, die Lärm verursachten wurden abgeschafft, durch die Wohnung laufen( Sohn, Töchter) wurde von meinen Eltern mit bösen Blicken bestraft. Und auch wenn die Kinder mal lauter wurden, bekam meine Mutter schon Panik.

3. Beschwerde
Erneut kam ein Brief(März2010), diesmal per Post, indem steht, dass der Geräuschpegel extrem störend ist und vor allem in der Mittagszeit(13-15Uhr) und Nachtruhezeit (ab19 Uhr) In diesen Stunden schläft der Sohn und wir von uns regelmäßig geweckt, was für seine Entwicklung nicht gut ist. Und besonders schlimm ist es, wenn unser Besuch nach 19 Uhr laut im Treppenhaus ist und dazu mehrfach ans Geländer schlägt. Außerdem wacht der Sohn immer auf, wenn in der genannten Zeit der Wasserhahn der Badewanne abrupt aufgedreht wird.

Die Enkel verhalten sich so wie 2 jährige sich verhalten, sie halten sich meist im Wohnzimmer auf, damit wir sie unter Aufsicht haben. Wir sind eine ruhige Familie, die sich mit den Kindern beschäftigt. Ich weiß nicht, auf welchen Geräuschpegel die NAchbarn hinauswollen. Zudem schläft das Kind der Nachbarn im Schlafzimmer, wo unsere Kinder kaum sind. Zu der Beschuldigung im Treppenhaus: natürlich reden die Kinder im Treppenhaus, aber von Lärm kann man da nicht sprechen. Und dass die Kinder angeblich ans Geländer hauen ist total unberechtigt. Das haben sie noch nie gemacht.

Es ist einfach unerhört, die Beschuldigungen, die nicht uns betreffen. Die Folgen für uns sind, dass meine Mutter uns gebeten hat, nicht zum selben Zeitpunkt zu kommen, also dass die beiden Enkel nicht gleichzeitig zu Besuch sind. Und auch wenn diese alleine sind, müssen sie sich ruhig verhalten. durch die Wohnung rennen ist keinem von uns gestattet und aus dem Fenster winken oder reden auch nicht, weil die Nachbran gestört werden könnten. Meine Mutter steht unter enormen Stress, wenn wir zu Besuch sind oder anderer Besuch da ist.

Ich persönlich würde mir so etwas nicht gefallen lassen, aber meine Eltern wollen keine Probleme. Mit den übrigen Nachbarn gibt es keinerlei Probleme, Die Nachbarn im 3. Stock haben eine 8-jährigen Sohn, der vor allem in der Zeit nach der Schule sehr laut ist und durch die Wohnung läuft. Meine Eltern haben sich kein einziges Mal beschwert, da es nun mal ein Kind ist.

Ich bitte um Ihre Stellungnahme, damit ich den NAchbarn endlich einen Antwortbrief schreiben kann und meine Eltern wieder etwas ruhig atmen können, wenn die Enkel da sind.

Mit freundlichen Grüßen.

10. Mai 2010 | 21:59

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann.

1.
Leider kommt es zwischen Nachbarn bzw. Bewohnern eines Mehrfamilienhauses häufiger zu Streitigkeiten wegen vermeintlicher Lärmbelästigungen.

Hierbei steht dem Betroffenem grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 1004 BGB zu, wenn ein nicht hinnehmbarer Lärm verursacht wird. Der rechtliche Anspruch ermöglich es dem Betroffenen, die Reduzierung von Lärm zu verlangen.

Von Bedeutung ist hierbei jedoch zunächst, dass der Betroffene (hier der Nachbar Ihrer Eltern) nachweisen müsste, dass tatsächlich ein nicht hinnehmbarer Lärm vorliegt. Aufgrund einer reinen Behauptung kann der Nachbar keinerlei rechtliche Schritte mit Erfolg gegen Ihre Eltern vornehmen. Notwendig ist, dass der konkrete Lärm von dem Nachbar nachgewiesen werden kann.

Das von den Nachbarn angesprochene Urteil des OLG Schleswig betraf einen Fall, in dem anstelle eines Teppichs ein Parkettboden verlegt wurde ohne jegliche Trittschalldämmung. In dieser Situation wurden die Betroffenen dazu verurteilt, eine ordnungsgemäße Dämmung herzurichten, damit es nicht zu einer besonderen Beeinträchtigung des Nachbarn kommt.

Sofern Ihre Eltern jedoch eine ordnungsgemäße Dämmung eingerichtet haben, ist dies grundsätzlich ausreichend.

2.
Was die angebliche Lärmbelästigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des zumutbaren Lärms grundsätzlich objektiv beurteilt wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Nachbarn Ihrer Eltern besonders empfindlich sind und auf Lärm in besonderer Art und Weise reagieren. Entscheidend ist, ob der Lärm den üblichen Maßen entspricht. Dies wird in der Regel anhand der maßgeblichen Lärm-Verordungen entschieden. Ob die Messwerte eingehalten werden, muss hierbei gegebenenfalls über ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

Zweifelsohne kann man es Ihren Eltern nicht anlasten, wenn das Öffnen des Wasserhahnes zu Lärm führt. Dies werden die Nachbarn Ihrer Eltern hinzunehmen haben.

Gleiches gilt auch für etwaigen gesteigerten Lärm, der auf Ihre Kinder zurückzuführen ist. Kindern wird in der Rechtsprechung das Recht auf eine kindhafte Entwickliung und das Recht auf Spielen zugestanden. Dies bedeutet, dass auch Wohnungseigentümer untereinander und auch Mieter untereinander eine gesteigerte Duldungspflicht trifft. Kinderlärm muss daher grundsätzlich selbst dann hingenommen werden, wenn die maßgeblichen Lärm- und Schallvorschriften überschritten sind. Dies gilt meines Erachtens umso mehr, als Sie Ihre Eltern nur ab und zu besuchen und es sich daher nicht um eine regelmäßigen "Lärm" handelt.


3.
Ob der EInbau des Parketts zulässig war oder ob hierfür tatsächlich die Zustimmung anderer Eigentümer erforderlich war, ob hierdurch insgesamt in den Schallschutz negativ eingegriffen wurde. Hierbei wird es auf den vorherigen Zustand ankommen.


4.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es stets an den Nachbarn Ihrer Eltern liegen wird, eine angebliche tatsächliche Lärmbelästigung, die über die maßgeblichen objektiven Lärmvorschriften hinausgeht, konkret nachzuweisen. Dieser Nachweis ist sehr schwer zu führen.

Hiervon absgesehen, ist Kinderlärm durch spielende Kinder grundsätzlich hinzunehmen, da jeden Eigentümer und Mieter diesbezüglich eine besondere Duldungspflicht obliegt. Sofern keine besondere Ausnahmesituation vorliegt, wird kaum ein Gericht Ihren Eltern verbieten, mit den Enkelkindern in der eigenen Eigentumswohnung zu spielen.


Meines Erachtens sollten die Nachbarn Ihrer Eltern daher nochmals darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein ausreichender Schallschutz bei der Verlegung des Parketts beachtet wurde und von Ihren Eltern keinerlei Lärmbelästigung ausgehen, die über das normale Maß hinausgehen.

Angesichts der erhöhten Duldungspflicht gegenüber Kinderlärm halte ich es auch nicht für notwendig, dass Sie und Ihre Schwester Ihre Eltern nur noch getrennt besuchen.


Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieses Forums eine erste Antwort gegeben zu haben. Gerne stehe ich IHnen für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung und kann gerne auch für ein Erwiderungsschreiben an die Nachbarn Ihrer Eltern fertigen. Setzen Sie sich bei Bedarf einfach unter Mueller@seither.info mit mir in Verbindung.



Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2010 | 01:06

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