Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn ein wirksames Berliner Testament existiert, erben Sie gar nicht, die Ehefrau wird Alleinerbin nach dem Tode Ihres Vaters. Sie haben dann einen geldlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser ist, hängt davon ab, ob Ihr Vater mit seiner Ehefrau in Zugewinngemeinschaft lebt und wieviele von Ihrem Vater abstammende Geschwister Sie haben.
Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie gegen die Erbin einen Auskunftsanspruch über das Erbe. Diesen können Sie notfalls auch einklagen.
Wenn kein wirksames Berliner Testament existiert, haben Sie als gesetzlich Erbberechtigte die Möglichkeit, den Nachlass zu prüfen, um dann ggf. das Erbe auszuschlagen. Wenn Ihr Vater im Zeitpunkt seines Versterbens seinen Wohnsitz nur in Österreich hat, beträgt für Sie die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Sie müssen jedoch darauf achten, das Erbe nicht bereits vorher (stillschweigend) anzunehmen, z. B. durch Beantragung eines Erbscheins, Aneignung von Gegenständen o. ä.
Wenn Sie die Ausschlagung versäumen, können Sie auch später noch durch Beantragung der Nachlassverwaltung die Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass beschränken. Wenn sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, muss ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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