Allerdings soll der Versicherungsschein über die beiden anderen Versicherungsarten nur wirksam sein, wenn die Verzichtserklärung über den BU - Vertrag abgegeben wird. ... (1)Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem ihr Antrag bei uns eingeht. (2)Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wenn a)der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung begonnen hat; b)wir ihren Antrag abgelehnt haben c)Sie Ihren Antrag angefochten oder bereits vor oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen haben d)Der Einzug des Einlösebeitrags nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen worden ist; e)Sie nach Abschluss des Vertrages von Ihrem Lösungsrecht gebrauch gemacht haben; f)Entweder Sie oder wir erklärt haben, dass einer Weiterverfolgung des Antrags kein Interesse mehr besteht. Ich verstehe es so, dass bei Abgabe der Verzichtserklärung auf den BU – Vertrag der vorläufige Versicherungsschutz am Tag der Abgabe der Verzichtserklärung gem. § 3 (2) c, e und f endet, oder bei Feststellung von dritter Stelle, dass kein BU –Vertrag zustande gekommen ist, mit dem Datum dieser Feststellung.