Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass in Ihrem Fall deutsches Recht anwendbar ist, was ggf. vor Erhebung einer Klage noch ausführlich geprüft werden müsste.
Die private Personalvermittlung stellt in rechtlicher Hinsicht eine Maklertätigkeit dar und ist somit vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen, geregelt in den §§ 652 ff. BGB
. Eine provisionsbegründende Vermittlungstätigkeit sieht die Rechtsprechung dann als gegeben an, wenn der Makler auf den potentiellen Vertragspartner seines Kunden mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist daher zunächst die Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages (Vermittlungsmakler). Dies dürfte gegeben sein.
Möglicherweise ergibt sich aus Ihren Vertragsunterlagen aber auch, dass Sie als Nachweismakler beauftragt wurden. Voraussetzung für den Provisionsanspruch wäre dann, dass aufgrund Ihrer Tätigkeit zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten ein Hauptvertrag (=Arbeitsvertrag) zustande kommt. Entscheidend ist hierbei allein die Gültigkeit des Hauptvertrages. Soweit der Hauptvertrag wirksam ist, steht dem Makler der Provisionsanspruch zu.
In Ihrem Fall wurde nach Ihrer Schilderung ein unbedingter Arbeitsvertrag geschlossen. Wird dieser Arbeitsvertrag später gekündigt und durch Rücktritt rückgängig gemacht, bleibt der Provisionsanspruch dennoch bestehen, da die Vertragsdurchführung in den Risikobereich des Auftraggebers fällt. Etwas anderes würde aber gelten, wenn der Arbeitsvertrag wegen Irrtums angefochten wird, denn dies macht den Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam und es würde kein Provisionsanspruch bestehen.
Es müsste daher zunächst geklärt werden, auf welche Weise der Arbeitsvertrag beendet wurde. Geschah dies nachträglich durch Kündigung oder Rücktritt, hätten Sie trotzdem einen Anspruch auf Ihre Provision. Ein Verschulden Ihrerseits kann ich diesbezüglich auch nicht erkennen, da der Arbeitgeber die Fakten kannte und den Vertrag ja nicht hätte abschließen müssen bzw. den Vertrag unter die Bedingung der Erteilung einer Arbeitsbewilligung hätte stellen können. Lediglich bei einer Anfechtung wegen Irrtums (deren Voraussetzungen ich zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung aber als nicht gegeben ansehe) könnte der Vertrag von Anfang an wegfallen und damit auch der Provisionsanspruch.
Sollte die Gegenseite weiterhin die Zahlung verweigern, sollten Sie mit allen Unterlagen zu einem auf Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort gehen und eine gerichtliche Geltendmachung prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
nicht dass wir in einen Nebenbereich abrutschen: ich definiere mich gerne als Vermittlungsmakler - mein Ziel ist es, dass zwischen Arbeitgeber (meinem zahlenden Kunden) und dem Kandidaten (meinem nicht zahlenden Kunden) ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Dann erhalte ich meine Provision.
Die Frage ist nur - und so verstehe ich Ihre letzten Absätze - ob der Vertrag, den der Kunde mit meinem Kandidaten abgeschlossen hat, anfechtbar und/oder (damit) ungültig ist.
Es gibt aus meiner (Leien-)Sicht zwei Punkte:
a) Ist der Vertrag nur gültig, wenn der Kandidat die Aufenthaltserlaubnis erhält?
b) Kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten bzw. ungültig erklärt werden?
In meinen Vertragsbedingungen ist der Gerichtsstandort als Deutschland bzw. der Ort des Firmensitzes in Deutschland angegeben. Muss ich also meine Forderungen bei einem Deutschen Gericht einklagen? Ich hoffe doch.
Vielen Dank für Ihre Ergänzungen dazu!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, können Sie an Ihrem Firmensitz klagen. Wichtig ist, dass der Auftraggeber die entsprechenden Vertragsbedingungen schriftlich erhalten hat, da ansonsten die Schriftform des § 23 EuGVO
nicht eingehalten wäre (vgl. OLG Celle - Az. 13 W 48/09
).
Zumindest nach deutschem Recht ist ein Arbeitsvertrag auch bei fehlender Arbeitserlaubnis eines Ausländers wirksam, kann allerdings vom Arbeitgeber personenbedingt gekündigt werden (was aber, wie bereits ausgeführt, regelmäßig keine Auswirkungen auf den Provisionsanspruch hat). Ob der Vertrag daneben auch angefochten werden kann, kann ohne Kenntnisse aller Details nicht abschließend geklärt werden, zumal hierbei ggf. auch österreichisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Allerdings hatte der Arbeitgeber zumindest nach Ihrer Schilderung den Arbeitsvertrag trotz Kenntnis aller relevanten Umstände ohne aufschiebende Bedingung abgeschlossen, so dass eine Anfechtung zumindest bzgl. der fehlenden Arbeitserlaubnis höchstwahrscheinlich ausscheiden dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen