Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Beginn wäre zu klären, ob der Professor überhaupt befugt war, einem Bewerber verbindlich zuzusagen, dass eine Einstellung erfolgt. In der Regel hat nämlich der Personalrat des Unternehmens das letzte Wort. Es ist jedoch so, dass, selbst wenn der Professor gar nicht befugt gewesen sein sollte, der Arbeitgeber (Klinikum Bielefeld) sich das Verhalten des Professors zurechnen lassen müsste.
In Ihrem Fall enthält § 311 BGB
eine entsprechende Regelung:
§ 311 BGB
lautet wie folgt:
"(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf
eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst."
Danach gilt im Hinblick auf die Zusicherung einer Einstellung Folgendes:
Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen den Verhandelnden nicht zustande, führt dies nicht grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht. Schließlich verhandelt der Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung in der Regel mit mehreren Kandidaten.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht jedoch, wenn der Abbrechende (Professor) schuldhaft beim anderen (Ihr Mann) das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat.
Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Vertragsparteien über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages einig waren, d.h. der Abschluss nur noch Formsache war und der Bewerber seine derzeitige Stellung - veranlasst durch den neuen Arbeitgeber - gekündigt hatte.
Der Verhandlungspartner des Abbrechenden ist dann so zu stellen, als wenn ihm der sicher geglaubte Vertrag nicht in Aussicht gestellt worden wäre.
Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verdienstausfalls.
Ein Wiedereinstellungsanspruch beim Altarbeitgeber besteht indes nicht.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Ihr Mann hat leider keinen Anspruch auf Einstellung gegen das Klinikum. Zwar muss sich das Klinikum das Verhalten des Professors zurechnen lassen, ein Einstellungsanspruch resultiert daraus aber nicht. Es besteht allenfalls Anspruch auf Schadenersatz in Geld.
2)
Da Ihr Mann nach § 311 BGB
so gestellt werden muss, als wäre im der neue Arbeitsvertrag nie in Aussicht gestellt worden.
Das bedeutet, er hat Anspruch auf den Gehaltsausfall zumindest, bis zum 31.12.2005.
3)
Der Ausfall berechnet sich nach dem Gehalt beim alten AG.
4)
Zunächst sollten Sie Ihre Ansprüche beim Klinikum schriftlich anmelden und den Schadenersatz geltend machen.
Sie können ja darlegen, dass Ihr Mann immer noch bereit ist, eine Stelle im klinikum anzutreten, was ja auch den Schadenersatzanspruch mindern würde. Das Klinikum könnte so 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen.
Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande kommen, wäre der Klageweg zu beschreiten. Hierzu sollten Sie sich dann wohl besser anwaltlicher Hilfe bedienen. Gern stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
Guten Abend nochmals,
vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Zu Frage 2: Mein Mann ist noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis bis 31.12.2005. Die Frage ist aber, was ist, wenn er per 1.1.2006 keine Stelle hat. Kann er dann Schadenersatz geltend machen und für wie lange? Und falls er keine Stelle findet, muss das Arbeitsamt zahlen?
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, werde ich bzw. wir wohl Ihre Hilfe in Anspruch nehmen.
Nochmals recht herzlichen Dank und einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
passenger2005
Guten Abend nochmals,
vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Zu Frage 2: Mein Mann ist noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis bis 31.12.2005. Die Frage ist aber, was ist, wenn er per 1.1.2006 keine Stelle hat. Kann er dann Schadenersatz geltend machen und für wie lange? Und falls er keine Stelle findet, muss das Arbeitsamt zahlen?
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, werde ich bzw. wir wohl Ihre Hilfe in Anspruch nehmen.
Nochmals recht herzlichen Dank und einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
passenger2005
Das Arbeitsamt muss in jedem Fall zahlen, da kein Verschulden Ihres Mannes an der evt. Arbeitslosigkeit vorliegt. Der Schadenersatzanspruch gegen das Klinikum kann dann so lange bestehen, bis Ihr Mann einen entsprechenden Job antritt. Allerdings darf er die Jobsuche nicht verschuldet in die Länge ziehen.