Wir möchten eine Wohnung kaufen, der Verkäufer ist eine Bauträgerfirma (Es wird ein Bürogebäude kernsaniert, und dadurch entstehen mehrere Wohnungen) Im Vertrag steht folgendes: Der Kaufpreis beträgt € 200.000,00 für die gebrauchte Wohnung inkl Stellplatz Nr. xx zzgl. € 100.000,00 für die in Ziffer x Absatz x in Verbindung mit der Baubeschreibung vom Verkäufer vorzunehmenden Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten insgesamt somit € 300.000,00 Die Fälligkeit wird so bestimmt: Der Kaufpreis ist wie folgt fällig und zahlbar: mit einem Teilbetrag in Höhe von 200.000,00 EUR für die gebrauchte Wohnung innerhalb von 10 Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer durch Versendung mittels einfachen Briefes, dass folgende Voraussetzung erfüllt ist, frühestens jedoch am __________, - zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in Abschnitt I. aufgeführten Belastungen, bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat. mit dem Restbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR für die vom Verkäufer zu erbringenden Arbeiten gemäß Ziffer x nach übereinstimmender Erklärung von Verkäufer und Käufer über die Fertigstellung der Arbeiten, die Fälligkeit gem. ... Kann man "die übereinstimmender Erklärung von Verkäufer und Käufer über die Fertigstellung der Arbeiten" als Abnahme interpretieren, wenn ja, warum wurde das so komisch formuliert bzw. ist das gleichwertig mit einer Abnahmeklausel?