Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bitte beachten Sie, dass auf Grund der begrenzten Bearbeitungszeit nicht auf jedes Detail ausführlich eingegangen werden kann. Daher bitte ich Sie, ergänzend von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen, sollten offene Fragen bestehen hinsichtlich des dargestellten Sachverhaltes.
1.) Als Erbengemeinschaft sind Sie eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Gemäß § 2038 BGB
steht den Erben die Verwaltung des Erbes gemeinschaftlich zu. Ergänzend finden die Vorschriften über die Gemeinschaft Anwendung.
Sofern Sie Ihrem Bruder zumindest zeitweise die eigenhändige Verwaltung des Objektes übertragen haben, war er im Rahmen dieses Verhältnisses verpflichtet, dieser Aufgabe gewissenhaft und sorgfältig nachzukommen.
Zwar steht dem Gemeinschaftsmitglied gemäß § 743 Abs. 2 BGB
ein Gebrauchsrecht des Objektes zu. Sofern dies jedoch dem gemeinschaftlichen Beschluss der Erbengemeinschaft, das Objekt aus Ertraggründen durch Vermietung zu verwerten, entgegensteht, war Ihr Bruder nicht berechtigt, sich über diesen Beschluss hinwegzusetzen. Insofern wären Sie berechtigt, die durch das eigenmächtige Handeln Ihres Bruders verursachten Schäden und Mietausfälle von diesem ersetzt zu verlangen.
Da diese Ansprüche jedoch nicht ausschließlich auf Erbrecht beruhen, ist umstritten, ob diese der regelmäßigen oder der dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Insofern weise ich Sie darauf hin, dass unter Außerachtlassung eventueller Hemmungstatbestände eventuell bestehende Ansprüche zeitnah geltend zu machen.
Weiterhin sind entsprechend § 748 BGB
alle Mitglieder der Erbengemeinschaft den anderen Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis der entsprechenden Anteile zu tragen. Insofern kann Ihre Schwester Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen. An diesen Kosten hat Ihr Bruder einen Anteil entsprechend seines Anteils an der Erbengemeinschaft zu tragen.
Insofern ist Ihre Rechtsauffassung zutreffend.
Da Ihr Bruder jedoch eine Regulierung der Kosten Ihrer Schwester sowie den Ersatz entstandener Schäden und Ausfälle verweigert, scheint eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich.
2.) Grundsätzlich wäre der gerichtliche Weg zu beschreiten. Jedoch könnten Sie einen Mediator bzw. Rechtsanwalt einschalten, um zunächst eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Ob dies erfolgversprechend einzuschätzen ist, kann an dieser Stelle leider nicht beurteilt werden.
Weiterführend besteht die Möglichkeit ein unabhängiges Schiedsgericht anzurufen. Jedoch ist auch hierbei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zu empfehlen. Dieser kann Ihnen auch die Empfehlung einer entsprechenden Stelle geben.
3.) Da das Anderkonto ausweislich des von Ihnen zitierten Vertrages nur mit Zustimmung der gesamten Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann, müsste Ihr Bruder auf Ihre Zustimmung zur Auflösung klagen. Da diese auf Grund von in Streit stehenden Forderung verweigert worden ist, wäre für eine erfolgreiche Klage Ihres Bruders die Lösung dieses Konfliktes unumgänglich.
Jedoch kann Ihr Bruder auch die Auseinandersetzung der bestehenden Erbengemeinschaft betreiben. Aber auch auf diesem Weg, wären die offenstehenden Forderung bei der Verteilung der Erbmasse zu berücksichtigen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.02.2009 | 04:03
Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
ich hatte Ihnen letzte Woche noch ein paar Fragen geschickt. Koennen Sie bestaetigen dass die angekomen sind.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruss,
Thomas Gutermuth
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.02.2009 | 13:21
Sehr geehrter Fragesteller,
leider haben mich Ihre zusätzlichen Fragen nicht erreicht. Ich bitte Sie, diese nochmals an die E-Mail-Adresse kontakt@kanzlei-elster.de zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin