Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil nicht mehr die Eltern des Kindes, sondern der andere Elternteil nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1615 BGB: Erlöschen des Unterhaltsanspruchs">§ 1615</a> | Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet ist. ... " Meine Frage ist nun, ob diese Begründung auf Anna W. zutrifft und sie nicht Kindergeldberechtigt ist, weil der Kindesvater ihr zum Unterhalt verpfichtet ist oder ob sie gar keinen Anspruch mehr hat, da sie mit dem Studium ja nicht mehr im Mutterschutz ist und einer Art Arbeit nachgeht.