Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Basis der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
Die Tatsache, dass der Mann nicht mehr am früheren Wohnsitz gemeldet ist, hat keinen Einfluss auf die mietrechtliche Situation.
Solange beide ehemaligen Partner noch im Mietvertrag aufgeführt sind, gilt Folgendes:
Der Vermieter ist berechtigt, wahlweise die volle Miete von einem der Mitmieter zu fordern, da diese Gesamtschuldner sind.
Andererseits haben beide, also auch der Mann, gegenüber dem Vermieter weiterhin einen vollen Anspruch auf Gebrauchsgewährung (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Darauf, wer in welcher Höhe Mietzahlungen leistet, kommt es nicht an.
Nach den für die nichteheliche Lebensgemeinschaft analog anwendbaren Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB
) sowie gemäß § 749 Abs. 1 BGB
wegen der Auflösung der Gemeinschaft kann die Frau zwar verlangen, dass sie das alleinige Wohnrecht erhält, muss dann aber den Mann von den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freistellen.
Solange hier aber keine Regelung getroffen wird, darf der Mann folglich die Wohnung jederzeit betreten und auch benützen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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