Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Nach Ihren Angaben haben Sie mündllich einen Vertrag über einen Abstellplatz für Ihre Fahrräder geschlossen.
Zum Beweis der Vereinbarung können Sie den vorherigen Vermieter benennen.
Können Sie die Vereinbarung dagegen nicht beweisen, so darf der neue Vermieter die Entfernung der Räder verlangen.
Können Sie die Vereinbarung beweisen, so liegt wohl kein Mietvertrag vor, weil keine Miete vereinbart ist.
> Läge ein Mietvertrag (Ablesen der Zählerstände als Gegenleistung für das Nutzungsrecht) vor, so ginge er auf den neuen Eigentümer über (§ 566 BGB
), der aber den Vertrag auch kündigen darf, zu Ihren Gunsten argumentiert gemäß § 580a Abs. 2 Nr. 3 BGB
mit drei Monaten zum Monatsende.
> Nach der Kündigung haben Sie mangels vertraglicher Vereinbarung leider keinen Anspruch auf diese oder eine anderweitige sichere Stellfläche.
Sie sollten daher das Gespräch mit dem Vermieter suchen, damit eine Lösung gefunden werden kann.
(Andere Mieter mit Fahrrädern werden sicher auch eine sichere Unterstellmöglichkeit befürworten [, die sich nicht im Keller befindet].)
Lediglich über § 49 Thüringer Bauordnung (ThürBO) könnten Sie sich auf einen Anspruch auf einen Fahrradstellplatz konstruiert werden, aber eben nicht auf eine sichere / abschließbare / überdachte Unterstellmöglichkeit.
(Wenn ein einheitlicher Mietvertrag Wohnung - Stellfläche vorläge, wäre eine Teilkündigung nur unter den Voraussetzungen des § 573b BGB
möglich.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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