Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit es im Vertrag schlicht "November" heißt, und damit z. B. nicht "30.11.", so lege ich das derart aus, dass es reicht, dass man mindestens zum 1.11. des betreffenden Jahres noch beschäftigt sein muss.
Denn ansonsten muss man das transparenter gestalten, wenn man es anders regeln will, Umkehrschluss aus der Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 305c Abs. 2 - Überraschende und mehrdeutige Klauseln
"(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."
Das beides ist Ihnen also zu zahlen, weil die Kündigung erst vom 09.11.22 stammt.
Zu Ihrer Frage/Anmerkung "Ebenfalls sieht mein Arbeitsvertrag eine Jahresabschlusszahlung vor, welche jeweils im April gezahlt wird - habe ich hierauf trotz ausschneiden evtl. ebenfalls Ansprüche?" müsste ich noch von Ihnen die Vertragsklausel zitiert haben, danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.
Zur Jahresabschlusszahlung wurde unter § 10 Sonstige Vereinbarungen seinerzeit folgendes vereinbart:
"Der Arbeitgeber garantiert für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Jahresabschlusszahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes."
In den Jahren 2021 habe ich diese ebenfalls erhalten und 2022 nach Gehaltsverhandlungen in 08/2021 120% vereinbart - Jedoch mündlich. allerdings habe ich für alle Jahre betreffend die Schriftstücke des Arbeitgebers, sodass sich wohl im Zweifel auch hieraus der Anspruch ergeben könnte.
Nachtrag zum Inflationsausgleich, welcher ja max. 3.000 EUR bis 2024 betragen kann: 1.000 EUR sollten mit dem Novembergehalt, und weitere 1.000 EUR mit der Abschlusszahlung im April erfolgen - dieses Zugeständnis wurde in einer Abteilungssitzung mit allen Kollegen (mit den zuvor genannten Voraussetzungen) als E-Mail der Inhaber verlesen.
Was raten Sie mir zum weiteren Vorgehen?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ordnung, dann könnten Sie sich auf die auch nach 2020 fort geführten Sonderzahlungen berufen, insbesondere wenn Sie da entsprechende Schriftstücke haben.
Das sollten Sie also weiter verfolgen. Achten Sie unbedingt auf sehr häufig vorhandene vertragliche Ausschlussfristen von nur wenigen Monaten, was diese Ansprüche betrifft.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt