Ruhenszeit nach SGB III §143a bei ALG
vom 5.12.2006
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Elmar Dolscius / Kronberg
Im §143a des SGB III wird das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungentschädigung geregelt. ... Fallbeispiel: Arbeitsnehmer A ist unkündbar und beendet mit Auflösungs-Vertrag vom 15.12.06 sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.07, wobei eine so hohe Abfindung gezahlt wird, dass im Falle des Übergangs in die Arbeitslosigkeit eine Ruhenszeit von einem Jahr ausgelöst würde. ... Hat A nun sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder gilt für A eine Ruhenszeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.08 ?