Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frist zur Rückzahlung kann grundsätzlich im Rahmen einer Vertragsänderung verändert werden. Die Vertragsänderung sollte dem Darlehensnehmer schriftlich zugestellt werden mit dem Hinweis, dass die Änderung unterschrieben innerhalb einer Frist von z.B. 14 Tagen nach Zustellung der Vertragsänderungsunterlagen anzunehmen ist. Sollte der verlängerten Rückzahlungsfrist nicht fristgerecht entsprochen werden, werden nach schriftlicher Anmahnung der Rückzahlung gerichtliche Schritte zur Forderungsdurchsetzung ergriffen werden.
Den Vorschlag zur Verlängerung der Rückzahlungsfrist können Sie unter Nennung der von Ihnen gewählten neuen Frist unterbreiten. Die von Ihnen gewählte Überschrift ist dabei nicht zwingend entscheidend, weil es auf den Inhalt der neuen Regelung ankommt und nicht um deren Bezeichnung. Die von Ihnen angedachte Überschrift können Sie daher durchaus verwenden.
Sollte der Ursprungsvertrag schriftlich gefasst sein, wovon ich ausgehe, nehmen Sie in Ihrem Änderungsvorschlag auf den betreffenden Vertragspunkt (z.B. § 7. Rückzahlungsfrist) bezug und formulieren diesen entsprechend neu. Dem Vertragsänderungsvorschlag sollten Sie den ursprünglichen Vertrag nochmals beifügen, um dem Darlehensnehmer den betreffenden Kontext zu verdeutlichen.
Die neue vertragliche Regelung kann im Vertragstext eingeführt werden mit „Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber vereinbaren als neue Rückzahlungszeitpunkt folgendes Datum ….... . Das Darlehen ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu diesem Datum einschließlich Kosten und Zinsen zurückzuzahlen." Dies ist eine beispielhafte Formulierung, die aber eventuell gemäß der bestehenden vertraglichen Formulierung noch angepasst/ erweitert werden könnte bzw. sollte.
Ggf. sollte auch die Schlussbestimmung nochmals eingefügt werden, um u.a. deutlich zu machen, dass auch weitere Änderungsvereinbarungen nur schriftlich erfolgen können, Nebenabreden nicht bestehen und eine Regelung im Falle eventuell unwirksamer vertraglicher Regelungen auch im Vertragsänderungsdokument vorhanden ist.
Im Übrigen verjährt der Anspruch aus dem Darlehensvertrag nach § 195 BGB
nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB
mit der Entstehung des Anspruches, Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners. Grundsätzlich ist damit für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt entscheidend, zu welchem der Anspruch aus dem Darlehensvertrag fällig ist, also entweder Kündigung oder Ende der Laufzeit.
Haben Sie demnach ein Laufzeitende/ Rückzahlungsdatum in 2013 vereinbart vereinbart, so verjährt der Anspruch am 31.12, am letzten Tag, drei Jahre nach dem Entstehungsjahr des Anspruchs.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Haben Sie vielen Dank. Was mir noch nicht klar ist: gehört die Frist von z.B. 14 Tagen in den Vertrag hinein (z.B. in einen Abschnitt "§ X Gültigkeit - diese Option ist befristet bis zum ..")? Der Darlehensnehmer wird die Option von mir bereits unterschrieben erhalten, daher möchte ich die Frist für seine Unterschrift zwingend mit dem Dokument verbinden, damit er es sich nicht bis zuletzt offen halten kann (z.B. das unterschriebene Papier nicht übergeben, mich hinhalten, erst dann unterschreiben, wenn die Klage eingeht, in der Hoffnung, dass es sich irgendwie verschleppt, nicht zustellbar ist usw.).
Würde die von Ihnen gesetzte Frist im Vertrag stehen und verstreichen, wäre ja ohnehin keine Vertragsänderung zustande gekommen. Es macht daher keinen Sinn diese quasi Annahmefrist für den Änderungsvertrag in den Vertragstext aufzunehmen. Die Frist sollte in einem entsprechenden Anschreiben gesetzt werden, in dem Sie dann auch die nach Abmahnung ggf. gerichtliche Forderungsdurchsetzung ankündigen sollten und Ihr Bestreben hinsichtlich des Änderungsvertrags darlegen.