Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung durch Arbeitgeber in Luxemburg

| 5. April 2010 16:10 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:53

Ich habe in der ersten Januar-Woche dieses Jahres die Kündigung durch meinen Arbeitgeber in Luxemburg aus wirtschaftlichen Gründen erhalten. Ich bin seit 01.01.2001 in dem Betrieb, einer Werbeagentur als Angestellter (Diplom-Grafikdesigner) tätig. Das Arbeitsverhältis wurde ordentlich zum 31.05.2010 gekündigt. Durch meinen Freundes- und Bekanntenkreis bin ich jetzt mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, daß mir nach 9-jähriger Tätigkeit in einem Luxemburger Unternehmen, im Falle einer Kündigung Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zustehen. Könnten Sie mich bitte diesbezüglich aufklären, welche Rechte mir diesbezüglich zustehen und in welchem Zeitrahmen ich diese Rechte in Anspruch nehmen kann.
Danke.

5. April 2010 | 17:28

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Regelungen in Luxemburg sehen nach jeweils fünf Jahren Betriebszugehörigkeit Abfindungen in Höhe bis zu 12 Monatsgehältern vor.

Allerdings hängt dieses neben der Individualvereinbarung im Arbeitsvertrag auch von der Größe des Betriebes und der Kündigungsfrist ab.

Dieses Kündigungsfrist bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit, und beträgt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung, da Sie bis zehn Jahre beschäftigt gewesen sind, eigentlich nur vier Monate. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber aber nun weniger als 20 Arbeitnehmer, so kann er nun der Zahlung der Abgangsentschädigung oder einer Verlängerung der Kündigungsfrist wählen, was in Ihrem Fall, da offensichtlich fünf Monate gewählt worden sind, durchaus der Fall sein könnte. Allerdings müsste Ihnen dieses im Kündigungsschreiben mitgeteilt worden sein.

Dieses gilt es also ebenso wie der Arbeitsvertrag ansich vorab unbedingt genauer zu prüfen, da die Verlängerung der Kündigungsfrist dann auf die Abfindung Einfluss haben kann.


Da dieses alles im Zusammenhang mit der Kündigung zu sehen ist, gilt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer Sie mögliche Ansprüche geltend machen müssen. Diese Frist beginnt in der Regel mit Zugang des Kündigungsschreibens, so dass Eile geboten sein dürfte. Ich würde Ihnen dringend raten, alle Unterlagen durch einen Anwalt prüfen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2010 | 18:27

Also müsste eine Abfindungszahlung somit schon im Arbeitsvertrag geregelt sein, was sie in meinem Fall nicht ist? In meinem Kündigiungsschreiben wurde nicht darauf hingewiesen, daß wegen den von Ihnen erwähnten Gründen eine 5-montiage Kündigungsfrist gewählt worden ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2010 | 18:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Abfindungszahlung MUSS nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein, KANN aber; ggfs. auch an anderer Stelle dort geregelt werden. Daher wird die Prüfung des Vertrages unerlässlich sein.

Da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Arbeitgeber dann aber seine Mitteilungspflicht im Kündigungsschreiben verletzt haben dürfte, wird diese Verlängerung die Abfindungszahlung NICHT zum Erliegen bringen.

Insgesamt sieht es daher - vorbehaltlich der ergänzenden Prüfung aller Unterlagen - nicht schlecht mit der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen aus.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 7. April 2010 | 19:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. April 2010
4,2/5,0

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht