Sehr geehrter Ratsuchender,
die Regelungen in Luxemburg sehen nach jeweils fünf Jahren Betriebszugehörigkeit Abfindungen in Höhe bis zu 12 Monatsgehältern vor.
Allerdings hängt dieses neben der Individualvereinbarung im Arbeitsvertrag auch von der Größe des Betriebes und der Kündigungsfrist ab.
Dieses Kündigungsfrist bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit, und beträgt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung, da Sie bis zehn Jahre beschäftigt gewesen sind, eigentlich nur vier Monate. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber aber nun weniger als 20 Arbeitnehmer, so kann er nun der Zahlung der Abgangsentschädigung oder einer Verlängerung der Kündigungsfrist wählen, was in Ihrem Fall, da offensichtlich fünf Monate gewählt worden sind, durchaus der Fall sein könnte. Allerdings müsste Ihnen dieses im Kündigungsschreiben mitgeteilt worden sein.
Dieses gilt es also ebenso wie der Arbeitsvertrag ansich vorab unbedingt genauer zu prüfen, da die Verlängerung der Kündigungsfrist dann auf die Abfindung Einfluss haben kann.
Da dieses alles im Zusammenhang mit der Kündigung zu sehen ist, gilt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer Sie mögliche Ansprüche geltend machen müssen. Diese Frist beginnt in der Regel mit Zugang des Kündigungsschreibens, so dass Eile geboten sein dürfte. Ich würde Ihnen dringend raten, alle Unterlagen durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Also müsste eine Abfindungszahlung somit schon im Arbeitsvertrag geregelt sein, was sie in meinem Fall nicht ist? In meinem Kündigiungsschreiben wurde nicht darauf hingewiesen, daß wegen den von Ihnen erwähnten Gründen eine 5-montiage Kündigungsfrist gewählt worden ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Abfindungszahlung MUSS nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein, KANN aber; ggfs. auch an anderer Stelle dort geregelt werden. Daher wird die Prüfung des Vertrages unerlässlich sein.
Da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Arbeitgeber dann aber seine Mitteilungspflicht im Kündigungsschreiben verletzt haben dürfte, wird diese Verlängerung die Abfindungszahlung NICHT zum Erliegen bringen.
Insgesamt sieht es daher - vorbehaltlich der ergänzenden Prüfung aller Unterlagen - nicht schlecht mit der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle