Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Spesenvorschuss ist nach dem klaren Wortlaut und auch dessen Sinn und Zweck ein Vorschuss auf zukünftig anfallende Ausgaben/Spesen. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass über den Vorschuss eine Abrechnung erfolgen muss und ein etwaiger Differenzbetrag zu erstatten ist.
Dieser Rückzahlungsanspruch wird erst dann fällig, wenn diese Abrechnung erstellt wird. Wenn die Abrechnung faktisch erst jetzt erstellt wird, dann führt dies dazu, dass Sie sich nicht auf eine gesetzliche Verjährungsfrist oder eine etwaige im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel berufen können. An den Begriff der Abrechnung sind insoweit keine so hohen Anforderungen zu stellen, es reicht die Feststellung, dass ein Rückforderungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht.
Die Frage ist ob der Rückzahlungsanspruch nicht nach § 242 BGB
verwirkt ist. Als Ausnahme lassen die Gerichte eine sogenannte Verwirkung zu und lehnen die Geltendmachung eines Anspruchs als treuwidrig ab. Voraussetzung hierfür ist ein Zeitmoment sowie ein Umstandsmoment.
Für das Zeitmoment ist Voraussetzung, dass der Gläubiger seinen Anspruch über längere Zeit nicht verfolgt. Daneben muss der Eindruck erweckt worden sein, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen ist (Umstandsmoment). Das halte ich hier durchaus für einen überzeugenden Ansatz.
Haben Sie in den 10 Jahren denn nie um Erstattung von Auslagen (Fahrtkosten, Parkkosten, etc.) gebeten? Wenn Sie dieses nämlich getan hätten und der Arbeitgeber dem nachgekommen wäre, dann wäre nach meinem Erachten auch dokumentiert, dass dieser angeblich gezahlte Vorschuss nicht mehr zurückgefordert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kromer,
Spesenabrechnungen habe ich jeden Monat in diesen fast 10 Jahren gemacht.
Ich kann aber nicht mehr sagen, ob der Vorschuss damals verrechnet wurde,
da ich keine Kontoauszüge aus dieser Zeit habe.
Lt. Buchhaltung wäre das nicht passiert.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie 10 Jahre lange Spesen einreichen und jeweils den eingereichten Betrag ausbezahlt bekommen, dann ist es für mich sehr eindeutig, dass der Arbeitgeber nicht mehr über die Spesenvorauszahlung abrechnen wird.
Umgekehrt könnte man sogar so argumentieren, dass die ersten von Ihnen eingereichten Spesen ja eigentlich auf den Vorschuss hätten angerechnet werden müssen. Wenn der Arbeitgeber dies vergisst und die Spesen trotzdem auszahlt, dann hat er eben zuviel ausgezahlt. Diese Auszahlung kann er zurückverlangen, allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist. Diese ist hier bei weitem abgelaufen.
Mit anderen Worten: ich sehe hier sehr gute Chancen, dass Sie die EUR 1.000 nicht zurückzahlen müssen. Der Arbeitgeber hat durch sein Verhalten ja fast 10 Jahre lang zu verstehen gegeben, dass er bezüglich dem Vorschuss nichts abrechnet bzw. zurückfordert.