Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie zunächst, dass ohne Kenntnis der konkreten Vertragstexte nur eine erste Einschätzung gegeben werden kann. Denn grundsätzlich kann vertraglich von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden.
Zu 1.
Das ist beides korrekt, ausschließliche Lizenzen würden für Band 1 an Sie und für Band 2 an den Verlag X zurückfallen (einfache Lizenzen würden einfach auslaufen). Die Taschenbuchrechte können Sie nur wiedererlangen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung, einen Rückruf oder Widerruf z.B. gemäß § 17, 32 VerlG, § 41 UrhG
gegeben sind. Nicht umsonst werden Verlagsverträge auch gerne als Copyright-Grab bezeichnet.
Zu 2.
Nein, bei einem Rückruf fallen die Verwertungsrechte an Sie zurück, der Verlag hat weder Auskunfts- noch Beteiligungsansprüche.
Zu 3.
Eventuell hilft Ihnen § 32 VerlG in Verbindung mit § 30 VerlG weiter. § 32 VerlG setzt voraus, dass der Verlag das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet. Dies ist anhand des Vertrags zu bestimmen, wobei der Vertragszweck zu berücksichtigen ist. Soweit eine Ausübungspflicht des Verlegers vereinbart ist, kommt es für die Frage, ob eine unzureichende Ausübung vorliegt, neben der vertragsgemäßen Herstellung im Rahmen der Verbreitungspflicht insbesondere darauf an, ob der Verleger das zur Förderung des Absatzes Gebotene getan hat.
In welchem Rahmen ein Verleger für ein ihm zur Veröffentlichung überlassenes Werk zu werben hat und wie weit seine Vertriebsbemühungen zu gehen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist aber zu beachten, dass es durchaus üblich ist, dass Werbe- und Vermarktungsaktivitäten im Wesentlichen im Erscheinungsjahr stattfanden. Es kann nicht als unzureichend eingestuft werden, wenn ein Verlag angesichts der Vielzahl von Neuerscheinungen, die jedes Jahr auf den Markt kommen, den Schwerpunkt ihrer Werbe- und Vermarktungsaktivitäten auf die Zeit nach dem Erscheinen des Buches gesetzt hat (so dass OLG München: Urteil vom 06.12.2007 - 29 U 2420/07
).
Im Streitfall müssten Sie die nicht vertragsgemäße Verbreitung beweisen. In der Praxis sieht es meist so aus, dass der Verlag seine Werbebemühungen darlegt und Sie darlegen müssen, dass diese nicht vertragsgemäß waren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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