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Rechterückruf/Verlagsvertragskündigung

7. Oktober 2015 09:42 |
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Medienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Verlag X habe ich 2 Bände einer Buchreihe als Festbandausgabe veröffentlicht.

Den Vertrag zu Band 1 habe ich nach §17 VerlG gekündigt, da es von der Festbandausgabe keine Auflage mehr gibt. Da keine verbindliche Erklärung abgegeben wurde, ob eine Neuauflage geplant wird (es wurde lediglich per Mail mitgeteilt, daß im August überlegt wird, ob eventuell eine Neuauflage gemacht wird. Danach gab es keinerlei weitere Informationen mehr), habe ich nach einer Frist von 6 Monaten nun den Vertrag gekündigt.

Bezüglich Band 2 habe ich gemäß §41 UrhG alle nichtausgeübten Nebenrechte zurückgerufen, da wegen noch vorhandener Restexemplare eine Vertragskündigung nach §17 VerlG nicht möglich war.

Bei beiden Bänden wurden neben dem Recht zur Festbandausgabe nur die Taschenbuchrechte genutzt, die an einen anderen Verlag veräußert wurden. Alle anderen Rechte wurden nicht benutzt.

Dazu habe ich nun folgende Fragen:

1. Nach dem Auslaufen der Taschenbuchlizenz: an wen fällt dieses Recht dann zurück? Bei Band 1 an mich (da der Vertrag als solcher gekündigt wurde) und bei Band 2 an den Verlag X (da ich ja laut §41 UrhG nur die nicht ausgeübten Nebenrechte zurückgerufen habe)?
Wie kann ich sicherstellen, daß die Taschenbuchrechte an mich zurückfallen?

2. Der Verlag X möchte für die zurückgerufenen Rechte von Band 2 eine jährliche Auflistung von eventuell durch mich erzielten Einnahmen, da er annimmt, daß ihm Anteile zustehen, wenn ich die zurückgerufenen Rechte nutze und damit Einnahmen generiere. Dies erscheint mir jedoch unlogisch, da die Rechte ja nun bei mir liegen und es keine Grundlage für Ansprüche seinerseits geben kann.
Hat der Verlag X noch irgendwelche Ansprüche, an Einnahmen beteiligt zu werden?

3. Welche Möglichkeiten habe ich, neben §17 VerlG, den Vertrag zu Band 2 zu kündigen (trotz Restbestände der Festbandauflage)?

7. Oktober 2015 | 10:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte beachten Sie zunächst, dass ohne Kenntnis der konkreten Vertragstexte nur eine erste Einschätzung gegeben werden kann. Denn grundsätzlich kann vertraglich von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden.

Zu 1.

Das ist beides korrekt, ausschließliche Lizenzen würden für Band 1 an Sie und für Band 2 an den Verlag X zurückfallen (einfache Lizenzen würden einfach auslaufen). Die Taschenbuchrechte können Sie nur wiedererlangen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung, einen Rückruf oder Widerruf z.B. gemäß § 17, 32 VerlG, § 41 UrhG gegeben sind. Nicht umsonst werden Verlagsverträge auch gerne als Copyright-Grab bezeichnet.

Zu 2.

Nein, bei einem Rückruf fallen die Verwertungsrechte an Sie zurück, der Verlag hat weder Auskunfts- noch Beteiligungsansprüche.

Zu 3.

Eventuell hilft Ihnen § 32 VerlG in Verbindung mit § 30 VerlG weiter. § 32 VerlG setzt voraus, dass der Verlag das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet. Dies ist anhand des Vertrags zu bestimmen, wobei der Vertragszweck zu berücksichtigen ist. Soweit eine Ausübungspflicht des Verlegers vereinbart ist, kommt es für die Frage, ob eine unzureichende Ausübung vorliegt, neben der vertragsgemäßen Herstellung im Rahmen der Verbreitungspflicht insbesondere darauf an, ob der Verleger das zur Förderung des Absatzes Gebotene getan hat.

In welchem Rahmen ein Verleger für ein ihm zur Veröffentlichung überlassenes Werk zu werben hat und wie weit seine Vertriebsbemühungen zu gehen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist aber zu beachten, dass es durchaus üblich ist, dass Werbe- und Vermarktungsaktivitäten im Wesentlichen im Erscheinungsjahr stattfanden. Es kann nicht als unzureichend eingestuft werden, wenn ein Verlag angesichts der Vielzahl von Neuerscheinungen, die jedes Jahr auf den Markt kommen, den Schwerpunkt ihrer Werbe- und Vermarktungsaktivitäten auf die Zeit nach dem Erscheinen des Buches gesetzt hat (so dass OLG München: Urteil vom 06.12.2007 - 29 U 2420/07 ).

Im Streitfall müssten Sie die nicht vertragsgemäße Verbreitung beweisen. In der Praxis sieht es meist so aus, dass der Verlag seine Werbebemühungen darlegt und Sie darlegen müssen, dass diese nicht vertragsgemäß waren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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