Schönheitsreparatur vor Auszug
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Unsere Vertrag: Auszug MV: Nr. 5 Erhaltung der Mietsache (2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. ... Der Vermieter kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn er den Mieter angemessen entschädigt. Dem Vermieter steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat. (3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen.