Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Freundin hat einen Anspruch gegen Kabel Deutschland auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
, weil es dem Kabelunternehmen unmöglich war, die Wohnung Ihrer Freundin gesondert zu versorgen, weil bereits ein Hausvertrag bestand. Ihre Freundin ist somit von der Leistungspflicht gemäß §§ 326
, 275 BGB
frei geworden.
Der Anspruch verjährt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
in drei Jahren, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihre Freundin von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.
Hier könnten Sie versuchen zu argumentieren, dass dies erst 2014 der Fall war, so dass Ihre Freundin den gesamten Vertrag zurück verlangen kann. Allerdings stellt sich die Frage, ob Ihre Freundin nicht aus dem Mietvertrag und ggf. den Nebenkostenabrechnungen hätte erkennen können, dass Sie bereits dem Vermieter Geld für den Kabelanschluss zahlt, und sie somit doppelte Zahlungen leistet. Erfahrungsgemäß werden die Kabelgebühren dort gesondert aufgelistet.
Ich halte es somit für wahrscheinlich, dass ein Richter davon ausgeht, dass Ihre Freundin bereits seit längerem hätte wissen können, dass sie die Kabelgebühren bereits an den Vermieter zahlt, so dass die Verjährung bereits ab Zahlung der Beiträge beginnt. Aus diesem Grund muss ich Ihnen bedauerlicherweise empfehlen, nicht weiter vorzugehen. Die Verjährungsfrist verlängert sich auch nicht dadurch, dass möglicherweise ein Betrug vorliegt.
Auf die verspätete Bearbeitung der Kündigung kommt es im Übrigen nicht an, vielmehr hätten Sie die Verjährung für 2011 durch die Beantragung eines Mahnbescheids für die 2011 gezahlten Gebühren hemmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht