Sehr geehrte Ratsuchende,
vielleicht ist die Trennung wirklich der richtige Weg, Ihrem Mann hier einmal den Ernst der Lage aufzuzeigen. Ich würde es Ihnen wünschen, wobei aber auch ggfs. noch die Möglichkeit einer Eheberatung besteht.
Zur Trennung selbst und zu Ihren Fragen:
1.)
Für Schulden haften Sie nur, wenn Sie sich selbst mitverpflichten haben, sei es als Bürgin, sei es als weitere Kreditnehmerin.
Ansonsten müssen Sie für die "neuen" Schulden nicht aufkommen, mit einer Ausnahme:
Sie sprechen den Mietvertrag schon selbst an. Hier ist es so - wie auch bei anderen Verträgen, die Sie als Schuldnerin mit unterschrieben haben-, dass die Regeln der Gesamtschuld Anwendung finden und Sie in VOLLER Höhe gegenüber dem Vermieter haften (intern wird die Haftung dann anders verteilt, was Ihnen aber nicht viel nützen wird, wenn beim Mann nichts zu holen ist).
Ziehen Sie also aus, Ihr Mann bleibt wohnen und zahlt die Miete nicht, KANN der Vermieter sich an Sie halten, und zwar in der gesamten Höhe.
Dieses können Sie nur vermeiden, wenn Sie vermieterseits aus dem Vertrag entlassen werden (muss der Vermieter aber nicht machen), BEIDE Mieter den Vertrag kündigen (dann nur bis zum Mietende, wobei Ihr Mann dann ja einen neuen Mietvertrag für die Wohnung abschließen könnte) oder aber Sie drastisch eine Wohnungszuweisung (allerdings nur über Gericht möglich) beantragen, so dass Ihr Mann dann die Wohnung verlassen muss.
2.)
Eine Änderung der Steuerklasse ist ab Getrenntlebend möglich. Ob Sie in die Klasse 2 kommen, kann ich so leider nicht beantworten; lassen Sie sich insoweit bitte auch bei Ihrem Finanzamt beraten, da diese die Voraussetzungen überprüfen können.
3.)
Sie können alles (außer Wohnungszuweisung) in der Zeit des Getrenntlebens ohne Hilfe Dritter regeln. Sofern dieses vernünftig möglich ist, würde ich dazu sogar raten, um das Klima nicht weiter zu "vergiften", da manch unüberlegtes Verfahren erst zum Scheitern der Ehe führen kann.
Dabei können Sie sich selbstverständlich beraten lassen, wobei Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und dann einen Kollegen vor Ort aufsuchen sollten, um die Ansprüche, die Sie regeln wollen, erst einmal zu kennen.
Das kann auch über unser Büro erfolgen, ggfs. über das Internet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
momentan haben wir einen Rechtsanwalt beauftragt, weil wir in der wohnung schimmel haben.
Wie sieht es da aus, wenn ich jetzt mit meiner tochter ausziehe und wir müssen den anfallenden kosten bezahlen (2.500,00 €)?
ich habe zu befürchten, ob dies eine gute idee ist, das jugendamt auszuschließen, weil mein mann mit geld so schluddrig ist und ich keine lust habe ihm hinterherzurennen.
ich bot ihm an, dass er sich um einen termin bei der eheberatung kümmern könnte, er meinte, dass das auch nichts bringen würde, wenn wir uns beide nicht ändern.
welche vor- und nachteile hat ein getrennt leben?
für eine weitere hilfe, vielen dank
Sofern es "Altschulden" sind, stehen Sie in der Haftung, die Sie ohne Einwilligung des Gläubigers (Vermieters) auch nicht ausschließen können.
Natürlich können Sie das Jugendamt einschalten. Die Eingangsfrage lautete ja, ob Sie auch ohne behördliche Hilfe alles regeln können, was ich bejaht habe. Wenn dieses aber nicht möglich ist und Sie befürchten müssen, dass die Einigungen nicht eingehalten werden, sollte Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ämter könnten sich dann mit Ihrem Mann herumstreiten.
Vor-und Nachteile des Getrenntlebens können so nicht aufgezählt werden. Sie müssen hier wissen, ob Sie eine "Warnung" setzen wollen, in der Hoffnung, dass der Mann dann zur Vernunft kommt.
Das Problem beim Getrenntleben ist sicherlich, den Unterhalt zu sichern. So, wie Sie es schildern, besteht aber dieses Problem auch jetzt. Ein Vorteil ist sicherlich, dass Sie eigenverantwortlich schalten und walten können und es nun selbst in der Hand haben, welche Ausgaben getätigt werden sollen. Finanziell müssen Sie beachten, dass die Familie nun zwei Haushalte hat.
Bezüglich der Kindesbelange kann bei gravierenden Entscheidungen das Einverständnis des Ehemannes, notfalls über das Gericht, beizubringen sein.