Schlechtwetter, kalte Jahreszeit, verzögerte Bautrocknung, Handwerkerferien, Streik, Aufruhr, Unfälle, historische Funde), verlängern die Bauzeit angemessen.“ Das Kündigungsrecht ist so festgehalten: „13.1 XXX und der Bauherr können diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. 13.2 Ein wichtiger Grund, der den Bauherrn zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, ist insbesondere gegeben, wenn (a) XXX zahlungsunfähig wird oder über das Vermögen von XXX das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; (b) XXX unter Verstoß gegen Ziffer 9 dieses Vertrages die Errichtung des Vertragsgegenstandes nicht fristgerecht beginnt und die Arbeiten trotz Mahnung verbunden mit angemessener Nachfristsetzung nicht aufnimmt.“ Das Haus sollte folglich laut Vertrag schon seit spätestens 10.05.2009 bezugsfertig sein, was jedoch bei weitem noch nicht der Fall ist. ... Kommt der GU nach Ablauf der vertraglich geregelten Bauzeit (BGB-Vertrag) automatisch in Verzug oder erst ab einer Fristsetzung durch mich? ... Wirkt bei einem über Winter gebauten Haus jeder Schlechtwettertag bauzeitverlängernd nach Vertrag oder muss mit einer bestimmten Anzahl jahreszeitbedingt gerechnet werden?