Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Zutreffend ist, dass ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Demnach wäre es prinzipiell möglich, dass der Vertragsabschluss bereits durch Ihre telefonische Zusage beim Personalverantwortlichen erfolgt ist.
Allerdings würde dies voraussetzen, dass Ihr „Gegenüber“ befugt war, ein derartiges Angebot für seinen Arbeitgeber abzugeben, was bei einem „Personalverantwortlichen“ zwar grundsätzlich wahrscheinlich erscheint. In Ihrem Fall sollten Sie dies jedoch anzweifeln, da dieser ja auch Rücksprache nehmen musste wegen der Kündigungsfrist.
Zudem müsste in dem Gespräch / Telefonat Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile erzielt worden sein. Dies wäre auch anzuzweifeln, wenngleich die Vereinbarung des Arbeitsbeginns tendenziell dafür spricht.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass Ihr potentieller "Arbeitgeber" sämtliche Umstände, die für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages bestimmend sind, darzulegen und zu beweisen hat.
Der Umstand, dass Sie einen Vertrag in Schriftform zugesandt bekommen haben, spricht dafür, dass Sie sich stillschweigend darauf geeignet haben, dass der Arbeitsvertrag und damit auch das Arbeitsverhältnis erst mit dem beidseitigen Unterschreiben auf dem Vertragspapier zustande kommen sollten.
Auch der Umstand, dass schriftlich von einer längeren Kündigungsfrist die Rede war, spricht dafür, dass Ihr vermeintlicher „Arbeitgeber“ sich zuvor noch nicht arbeitsvertraglich binden wollte.
Nach alledem deutet vieles darauf hin, dass ein Arbeitsverhältnis noch nicht zustande gekommen ist. Sie sollten allerdings schriftlich ausführen, dass aus Ihrer Sicht allenfalls eine unverbindliche Absichtserklärung vorliege, von der Sie wieder Abstand nehmen. Zugleich sollten Sie aber aus Gründen äußerster Vorsicht unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich. Für eine Wahrnehmung Ihrer Interessen innerhalb einer Mandatserteilung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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