Sehr geehrter Fragensteller,
leider ist die Lösung des Falles möglicherweise nicht ganz so einfach wie von Ihnen gewünscht.
Vorrangig kommt es auf den mit den Firmen abgeschlossenen Vertrag ab. Wenn dort der Wechsel der Vertragspartner erlaubt sein sollte, ist dies bereits eine ausreichende Grundlage für ihren Plan.
Falls dem nicht der Fall sein sollte, muss man vor der Auswechslung der Vertragspartner die Zustimmung des anderen Teils einholen. Diese kann er nach Belieben erteilen oder verweigern. Dass den Kund "kein Aufwand" o. ä. entsteht, steht einer Verweigerung seitens der Kunden nicht entgegen. Denn jeder Schuldner muss nur an den Gläubiger leisten, mit dem er bereit war einen Vertrag einzugehen. Bereits die Person des Vertragspartners ist ein ganz entscheidender Bestandteil des Vertrages, der im Grundsatz nicht mehr der Wahlfreiheit einer Vertragspartei unterliegt. Ein Schweigen im Rechtsverkehr auf Ankündigung des Wechsels des Vertragspartners kann grundsätzlich nicht als Annahmehandlung seitens der Kunden gewertet werden. Diese ist im Grundsatz nur bei Zahlung auf nunmehr andere Kontoverbindungen oder direkt erteilter Zustimmung gegeben.
( Zudem haben die Kunden ja so oder so eine sehr kurze Kündigungsfrist ohne Sachgrund. Dies sollte man sich selber deutlich vergegenwärtigen! )
Wenn überhaupt, würde es sich aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen möglichst per belegbaren versendeten und zugestellten Postsendungen ( z. B. Einwurfeinschreiben ) den Wechsel anzukündigen und um schriftliche Zustimmung bis zu einem präzise zu benennenden Termin zu bitten. Man kann natürlich auch den die Kunden weniger pressierenden Weg per email oder Post wählen. Rechtssicher sind diese Zustellungsformen aber nicht.
Die einzig denkbare Umgehungslösung ist es, einfach die GmbH B als Subunternehmer einzusetzen. Dies hat aber uU steuerrechtliche Folgen, die zu beachten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Sehr geehrter Herr RA Saeger,
danke für die Bewertung des Vorhabens - auch wenn diese mein geplantes Vorgehen als nicht realisierbar einstuft.
Grundsätzlich benötige ich jedoch zwingend eine Lösung, selbst wenn diese "nicht 100%ig sauber" ist (wir können und wollen diese Leistung nicht mehr erbringen).
Aus meiner Sicht habe ich lediglich die Möglichkeit, den Kunden die Einstellung der Leistung mitzuteilen und a) eine reibungslose Übergabe zu GmbH B oder b) die Kündigung anzubieten (verbunden mit der Hoffnung, dass die Kunden lieber wechseln, als sich in 30 Tagen einen neuen Anbieter zu suchen).
Außerdem interessiert mich, ob ich einen Wechsel -ohne explizite Zustimmung der Kunden- vollziehen kann. Dies könnte z.B. damit begründet werden, dass wir den Betrieb der Server nicht mehr aufrechterhalten können (uns fällt tatsächlich der "Technik Chef" weg, es fehlt defintiv an Kompetenz die Server sicher zu betreiben). Es wäre mehr als fahrlässig, solche Dienste/Server ohne ständige Updates/Backups/Pflege etc. zu betreiben - reicht dies als Begründung aus?
Abschleßend: Angenommen man könnte den Wechsel -aus dem oben genannten oder anderen wichtigen Gründen- nicht ohne Zustimmnung durchführen. Was droht GmbH A, wenn dieser Wechsel "einfach" durchgeführt wird; d.h. Informationsschreiben geht raus und GmbH B übernimmt zum 01.07.2016.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
die einzigen Möglichkeiten ohne Zustimmung der Kunden sind, ist im vorliegenden Sachverhalt die Übertragung der Aufgaben an einen Subunternehmer.
Der Austausch des Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners ist auch im Handelsverkehr nicht möglich. Schweigen alleine ersetzt keine Zustimmung. Insofern möchte ich auf die vorherige Antwort verweisen.
Die einzig rechtlich saubere Lösung bei ernsthaftem Ziel des Austauschs der Vertragspartner ist es, die ausdrückliche Zustimmung der Kunden hierzu einzuholen.
Man kann mit der "Nichtwiderspruchs"-Lösung arbeiten. Rechtlich ist dies jedoch nicht ausreichend.
MfG Daniel Saeger
- RA -
Was droht ist, dass die Zahlung verweigert bzw. bei Inanspruchnahme der Leistungen auf die reinen Kosten, die der "neuen GmbH" anfallen reduziert werden können nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB
.
Im schlimmsten Fall entfällt also bei fehlender Zustimmung der Gewinn und es können nur noch die Kosten in Rechnung gestellt werden.
MfG Daniel Saeger
- RA -
Möglich wäre auch die komplette Übernahme der Firma ( z. B. http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Verbraucher/d/3232068/was-aendert-sich-fuer-e-plus-kunden-.html ) ohne Folgen für das Vertragsverhältnis.
Aber der reine Austausch der Kunden zwischen 2 unterschiedlichen Firmen ist - so merkwürdig es aus Warte eines Unternehmers auch klingen - mag, schon von deren Einwilligung abhängig.
Mit einfachen Worten: Rewe und Aldi können nicht einfach die Kunden tauschen, weil sie es gerade als praktischer empfinden.
MfG
RA Saeger