Ich habe bei der Wohnungsübergabe mit meinem Vermieter im Übergabeprotokoll vereinbart das Schlafzimmer neu zu tapezieren und zu streichen.Ich habe allerdings mündlich darauf hingewiesen das die Bausubstanz sehr marode ist und eventuell der Putz beim Ablösen der Tapete herunterkommen würde und ich in diesem Fall nicht mehr renovieren würde.Tatsächlich sind dann größere Risse,Löcher und Putzmörtelstellen entstanden,die ich unter Zeugen fotografiert habe.Mein Vermieter möchte nun die Schäden am Mauerwerk beheben lassen und ich soll dann die Wände mit Makulatur,Tapete und Farbe versehen.Hierzu ist noch zu sagen das der Mietvertrag erst seit Mai 2005 besteht und ich aus gutem Willen heraus schon alle anderen Räume auf Verlangen des Vermieters weiß gestrichen habe. ... Anhang: Der Mieter verpflichtet sich,während der Mietzeit die Schönheits- reparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter nach Maßgabe des folgenden Fristenplanes fachgerecht auszuführen.Die Fristen beginnen ab Vertragsbeginn bzw, ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten Schöheitsreparatur.Die Schönheitsraparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung und sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: -in Küchen,Kochnischen,Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn-+Schlafräumen,Fluren,Dielen+Wc alle 5 Jahre -in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre. Abweichend von den vorstehenden Fristen sind die anstriche der Fenster einschließlich Nachkitten/Versiegeln der inneren Verglasung sowie Anstriche der Türen,Fußleisten,Heizkörper,Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in den Mieträumen im Allgemeinen alle 6 Jahre durchzuführen.Der Mieter ist nicht berechtigt,ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen,so kann der Vermieter regelmäßig einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten geltend machen.Dieser bemissst sich nach der seit Vertragsbeginn bzw. der letzten fachgerechten durchgeführten Renovierung verstrichenen Zeit im Verhältnis zum vorstehenden Renovierungsturnus.