Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Nachdem die Eltern Ihrer Freundin in dem Abfindungsvergleich vom 29.05.2007 erklärten - wie in derartigen Fällen üblich -, dass mit dem Vergleich auch alle etwaigen künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis 20./21.05.2007 erledigt seien, wird eine Nachforderung nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass die eingetretenen Änderungen überraschend sind und von den Parteien bei Vergleichsabschluss nach ihrer Art und ihrem Umfang nicht bedacht werden konnten. Lagen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter Ihrer Freundin nicht bereits bei Vergleichsabschluss vor, werden daher zunächst im Hinblick hierauf weitere Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen in Betracht kommen. Soweit Arbeiten am Putz und eventuell dem Mauerwerk anstehen, wird dieser Schaden nur von dem Vermieter als dem Eigentümer des Hauses geltend gemacht werden können. Der Ersatz für weitere Säuberungsarbeiten, wird davon abhängen, ob derartige Maßnahmen bereits bei Vergleichsabschluss erkennbar waren. Weiterhin wird unterstellt werden können, dass die Kosten der Wiedereinräumung in der Vergleichssumme berücksichtigt wurden, wenn die Möbelteile bereits am 29.05.2007 ausgeräumt waren. Nachdem Sie mitteilen, dass die Tapeten am 22.05.2007 an den trockenzulegenden Stellen entfernt wurden, stand zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses fest, dass jedenfalls an diesen Stellen eine Neutapezierung und ein neuer Anstrich erforderlich ist. Entsprechende Kosten werden nach dem Abgeltungsvergleich vom 29.05.2007 somit voraussichtlich nicht eingefordert werden können.
Soweit die Eltern Ihrer Freundin dem Abfindungsvergleich vom 29.05.2007 widersprochen haben, ist hierzu anzumerken, dass eine einseitige Lösung von einem Vertrag grundsätzlich nicht möglich ist, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 119 ff. BGB
vor. Als Anfechtungsgrund wird ggf. eine Irreführung der Eltern Ihrer Freundin oder eine Sittenwidrigkeit in Betracht kommen. - Die Irrtumsanfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung innerhalb eines Jahres zu erfolgen. - Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Abfindungsvergleiches erfüllt sind, wird erst nach Kenntnis des Sachverhalts im Einzelnen beurteilt werden können.
Nachdem der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung derzeit erheblich eingeschränkt ist, werden die Eltern Ihrer Freundin die Miete gem. § 536 BGB
für die Dauer der Einschränkungen mindern können. Aus diesem Grunde sollten sie die Miete ab sofort unter Vorbehalt zahlen und dies dem Vermieter aus Beweisgründen schriftlich mitteilen. Als Mietminderungsquote dürften nach meiner ersten Einschätzung rund 40 % der Bruttomiete angemessen sein, da allein die erhebliche Lärmbelästigung durch den Einsatz der Trocknungsgeräte mit mindestens 20 % zu bewerten sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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