Die folgenden Regelungen zu Schönheitsreparaturen finden sich im Mietvertrag: "Der Mieter verpflichtet sich Schönheitsreparaturen in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in den sonstigen Räumen alle 7 Jahre durchzuführen." und die nachfolgende Regelung zur Rückgabe des Mietobjektes bei Beendigung der Mietzeit: "Das Mietobjekt ist bei Auszug innen in den verputzen Räumen wie folgt zu streichen: ...... Nachdem wir eine Aufstellung der unserer Meinung nach völlig überzogenen, angeblichen Kosten zur Beseitigung der Mängel erhalten haben, haben wir für die 7 Punkte des unterschriebenen Mängelprotokolls angefragt, bis wann wir diese Mängel abstellen sollen.