Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Durchgriffshaftung gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr. Vielmehr ist im Falle einer Insolvenz der Gläubiger darauf beschränkt bei einer Klage gegen den Geschäftsführer den Anspruch für die Gesellschaft einzuklagen. D.h. sollte ein Anspruch gegen den Geschäftsführer bestehen, fällt dieser an die UG und nicht an den Gläubiger.
Sicherlich wird aus der Finanzierungsbestätigung kein unmittelbarer Anspruch gegen die Privatperson abzuleiten sein, da Käufer die UG ist.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens könnte jedoch der Insolvenzverwalter prüfen, inwieweit der Gesellschafter und Geschäftsführer verpflichtet war eine entsprechende Einlage oder Darlehen zu leisten, da die UG den Kaufpreis nicht hätte erbringen können.
Eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse muss dann nicht eintreten, wenn der Verkäufer der Immobilie einen Kostenvorschuss für die Masse leistet. Dann wird das Verfahren eröffnet.
Im Falle eines Insolvenzantrages besteht nicht durch das Risiko, dass der Geschäftsführer dies bei seinem Bonitätsrating (Creditreform) zu spüren bekommt. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass Strafanzeige erstattet wird und ihm Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Kaufpreis an die UG leisten müssen.
2. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kaufvertragsabschluss und Kündigung des Mietvertrages sollten Sie bei dem betreffenden Mieter Rückfrage halten, ob dieser die Kündigung bei der Verkäuferin avisiert hatte, so dass es sich hier um einen Tatbestand handelte für den eine Aufklärungspflicht bestand.
Ist dies der Fall, können Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten, diesen hilfsweise anfechten und setzen sich dadurch nicht den genannten Risiken eines Insolvenzverfahrens aus. Im Zuge der Rückabwicklung müßten Sie aber damit rechnen, bei einem Zwangsvollstreckungsantrag Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Hier müßten Sie dann nachweisen, dass die Verkäuferin schon vor oder bei Abschluss des Vertrages von der Kündigungsabsicht wußte.
Die Vorgehensweise nur auf die Zahlungsunfähigkeit der UF zu vertrauen, halte ich für sehr riskant, da die das Insolvenzverfahren, wenn es eröffnet wird nicht mehr beeinflußen können. Sie riskieren wie ausgeführt eine Herabstufung der eigenen Bonität als Privatperson, die Nachforderung des Kaufpreises durch den Insolvenzverwalter und eine Strafanzeige.
Aufgrund der Kündigung sollte die UG gegen die Verkäuferin einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der in dem Wertverlust durch die Kündigung besteht. Hierzu sollten Sie den aktuellen Marktwert schätzen lassen und so mit dem Kaufpreisanspruch aufrechnen, für den Fall das die Rückabwicklung scheitert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen