Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Den Fiskus können Sie an den Kosten einer doppelten Haushaltsführung beteiligen. Neben Umzugskosten können Arbeitnehmer auch die Miete und Aufwendungen zur Heimreise absetzen. Viele Ausgaben sind Werbungskosten.
Die Zweitwohnung am Arbeitsort muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Keine Rolle spielt es dagegen, ob die Zweitwohnung durch einen beruflichen oder privat veranlassten Umzug entsteht. Folge: Entscheidend ist nur, dass der zweite Wohnsitz dazu genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz schneller erreichen zu können, und sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet. Keine Rolle spielt zudem, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort ein neues Domizil nimmt oder aus seiner ehemaligen Erstwohnung den Zweitwohnsitz macht.
Frage a:
Ja, die Möglichkeit haben Sie. Negative Konsequenzene sehe ich nicht.
Frage b:
Nein, denn absetzen können Sie eine Zweitwohnung nur, wenn berufliche Gründe vorliegen.
Frage c:
Nein, den Lebensmittelpunkt können Sie aufgrund von Umständen auch haben, wenn Sie seltener als 14-tägig zu Hause sind. Massgeblich ist der eigenen Hausstand. Als eigener Hausstand gilt bei Verheirateten immer der Ort, an dem die Familie lebt. Das Finanzamt unterstellt aber auch bei Lebensgefährten einen Hausstand, wenn sie dort gemeinsam und gegebenenfalls mit Kindern leben.
Frage d:
Sie können pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel absetzen. Für wöchentliche Heimfahrten erkennt das Finanzamt 30 Cent pro Entfernungskilometer unabhängig vom dabei benutzten Verkehrsmittel an.
Frage e:
Wenn Sie unangemeldet wohnen, droht Ihnen ein Bussgeld. Absetzen können Sie die Wohnung dennoch durch Vorlage Ihres Mietvertrags. Je nach Finanzamt wird unterschiedlich gehandhabt, ob zusätzlich eine Meldebestätigung verlangt wird.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Frage ist speziell unter a) und b) für mich nicht beantwortet, daher bitte ich noch einmal:
- Muss das Amt im Süden meinen Antrag auf Nebenwohnung genehmigen? Ja oder nein? Wie lautet die Rechtsgrundlage mit §§?
- Wenn ich die Nebenwohnung auf gar keinen Fall im Sünden anmelden kann, sondern dort nur den Hauptwohnsitz haben kann und dann im Norden mein Nebenwohnsitz ist, kann ich trotzdem den Lebensmittelpunkt im Norden haben und die doppelte Haushaltsführung geltend machen? Soll heißen, kann ich auf jeden Fall die doppelte Haushaltführung geltend machen, auch wenn mein Hauptwohnsitz im Süden ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage hatte ich meiner Meinung nach beantwortet. Aber nochmals ausdrücklich:
a)
Das Amt muss Ihren Antrag/Anmeldung für die Zweitwohnung annehmen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den jeweiligen Meldegesetzen der Länder. Da diese aber alle unterschiedlich sind, kann eine genaue Angabe eines Paragraphen naturgemäß nicht erfolgen.
b)
Es wurde von mir bereits ausgeführt, dass Werbungskosten nur vom Zweitwohnsitz aus geltend gemacht werden können, vom Hauptwohnsitz aus nicht.
Das Finanzamt prüft den Zweitwohnsitz selbständig. Seitens des Finanzamtes ergeben sich die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung aus der Lohnsteuerrichtlinie 43. Entscheiden ist, wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befinden. Insoweit kommt es für das Finanzamt nicht zwingend auf die Meldung beim Einwohnermeldeamt an, kann aber ein Indiz sein, dass der Erstwohnsitz am Arbeitsort liegt, so dass die Geltendmachung von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird.
Liegt Ihr Hauptwohnsitz nach Meinung des Finanzamts im Süden, können Sie Ihre Werbungskosten nicht geltend machen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt