Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH Geschäftsführer
beantwortet von
Rechtsanwalt Johannes Kromer / Neckartenzlingen
Ausgenommen sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits ausgeübten Tätigkeiten als Freiberufler, welche hiermit genehmigt wird. (2) Das Wettbewerbsverbot gilt ferner nicht für Beteiligungen an Unternehmen in Gestalt von Wertpapieren, die an Börsen gehandelt und die zum Zweck der Kapitalanlage erworben werden, soweit die Beteiligungsquote 5 % der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens nicht übersteigt. (3) Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers für die Dauer von zwei Jahren, es sei denn, dass dieser Vertrag von dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund zulässigerweise fristlos gekündigt wird. Für die Zeit des Bestehens des Wettbewerbsverbots nach Ablauf des Vertrages zahlt die Gesellschaft dem Geschäftsführer eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre seiner Amtszeit, bei kürzerer Amtszeit des durchschnittlichen Jahresgehalts der gesamten Amtszeit.