Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Er macht jetzt aus der Sache zwei getrennte Angelegenheiten, wobei er von mir nie eine zweite getrennte Beauftragung erhalten hat. Ist er dazu berechtigt?"
Nach ihrer Schilderung nicht, da er von Ihnen einen klar umrissenen Auftrag erhalten hat ( Aufhebungsvertrag mit einer vernünftigen Abfindung ).
Frage 2:
" Meiner Meinung nach darf er nur einmal eine Geschäftsgebühr geltend machen, da es immer nur eine Angelegenheit war und müsste diese doch dann auf 3 Monatsgehälter beziehen. Liege ich da richtig ?"
Damit liegen Sie grundsätzlich richtig. Wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht ( dazu gehört auch der Aufhebungsvertrag ) wird nach dem sog. Gegenstandswert abgerechnet. Je höher dieser Gegenstandswert ist, desto höher sind die dafür anfallenden Gebühren. Dies erklärt wohl auch auch das "Kettenrasseln" des Kollegen.
Der Gegenstandswert für einen Aufhebungsvertrag beträgt nach § 42 III Satz 1 GKG
(Gerichtskostengesetz) drei Bruttomonatsgehälter. Die Höhe der erzielten Abfindung bleibt dabei außer Betracht, § 42 III Halbsatz 2 GKG
.
Frage 3:
"Was darf er denn jetzt geltend machen?"
0,5 - 2,5 Geschäftsgebühr aus den 3 Bruttogehältern berechnet
+ 1,5 Einigungsgebühr
+ Pauschale
+ Mehrwertsteuer
Ein Wert von 1,3 als Geschäftsgebühr ist regelmäßig angemessen, eine Erhöhung ist dann gerechtfertigt, wenn die Sache besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist.
Sie sollten zunächst einmal den Kollegen schriftlich und nachweisbar mit den Fakten konfrontieren und um Erstellung einer korrekten Rechnung bitten.
Sollte sich hierbei keine Einigung erzielen lassen, so können Sie sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer oder die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden.
Letztere finden Sie unter:
http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich noch.Habe ich es richtig verstanden, dass die ganze Angelegenheit zum Bestand des Arbeitverhältnisses gehört und somit nicht als zweite Angelegenheit gesehen werden kann und er auch an diesen Gegenstandwert der 3 Bruttogehälter gebunden ist. Ist der Anwalt jetzt tatsächlich berechtigt eine Einigungsgebühr zu verlangen, obwohl er letztendlich an der Einigung nicht beteiligt war?
Nochmals vielen Dank für die Hilfe
Nachfrage 1:
"Habe ich es richtig verstanden, dass die ganze Angelegenheit zum Bestand des Arbeitverhältnisses gehört und somit nicht als zweite Angelegenheit gesehen werden kann und er auch an diesen Gegenstandwert der 3 Bruttogehälter gebunden ist ?"
Das haben Sie so richtig verstanden. Nach Ihrer Schilderung lag ein Auftrag nur bezüglich der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine Klage war gerade von Ihnen nicht gewünscht. Selbst wenn ein 2. Auftrag vorläge, scheint der Gegenstandswert bezüglich der "Mobbingssache" deutlich überhöht zu sein.
Nachfrage 2:
"eine Einigungsgebühr zu verlangen, obwohl er letztendlich an der Einigung nicht beteiligt war?"
Die Einigungsgebühr kann verlangt werden für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages durch den Streit oder Ungewissheit beseitigt werden oder durch Mitwirkung an Vertragsverhandlungen, wenn diese für den Abschluss des Vertrages ursächlich waren.
Da sich hier die Mitwirkung des Kollegen auf den telefonischen Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt beschränkte, wird es darauf ankommen, ob hierin eine Ursächlichkeit zu sehen ist. Nach Ihrer Schilderung bestehen dagegen durchaus Bedenken, sodass Sie die Einigungsgebühr ebenfalls zurückweisen sollten.