Folgendes Problem: Wir sind eine Erbengemeinschaft bestehend aus Ehefrau,1 Sohn,1 Tochter.Erblasser ist der Vater,der kein Testament gemacht hat und mit der Ehefrau im gesetlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.Der Nachlass besteht aus 2 Eigentumswohnungen,von denen eine mit einem grundbuchrechtlich abgesicherten Wohnrecht für die Ehefrau belastet ist,Bargeld und Aktien.Über den anzusetzenden Wert für die Wohnungen herrscht Einigkeit unter den Miterben.Auch die Erbanteile 50/25/25 sind unstrittig.Die Ehefrau möchte die Wohnung,für die sie das Wohnrecht hat,übernehmen.Der Sohn möchte die andere Wohnung übernehmen.Beide lassen sich den Wert der jeweiligen Wohnung anrechnen,die Tochter bekommt ihren Anteil in Bargeld und Aktien.Alle Summen sind einvernehmlich berechnet und es könnte eine Teilungsvereinbarung unterschrieben werden.Der Haken ist nur,dass der Sohn zwar die Wohnung bekommen soll,er aber noch zu Lebzeiten des Erblassers die Zahlungen der Leibrente an seinen Vater schuldig geblieben ist und er-wenn er wie geplant eine Wohnung übernimmt-den anderen beiden Erben insgesamt ca. 100.000 Euro zahlen müsste.Das hat er auch anerkannt,will aber die Erbauseinanderstzung nicht durch seine Unterschrift abschliessen,weil er das Geld momentan nicht hat.(Dieses hofft er durch den Gewinn eines Prozesses bald zur Verfügung zu haben).Die Ehefrau will aber nicht warten auf einen ungewissen Prozessausgang und möchte dem Gericht einen Teilungsplan vorlegen und auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan gegen den Sohn klagen.Nun sagt der Anwalt der Ehefrau,dass man einen Teilungsplan nicht in der Form vorlegen könnte,wie wir Erben uns schon geeinigt haben,also wohnung 1 an Ehefrau,Wohnung 2 an Sohn,Bargeld und Aktien an Tochter,Sohn erkennt Zahlungspflicht über 100.000 Euro an.Nach Aussage des Anwalts kann eine Klage erst bei Gericht eingereicht werden,wenn die Wohnung,die der Sohn übernehmen will,zwangsversteigert ist (zur Feststellung des Wertes,wie er meint,obwohl darüber Einigkeit unter den Erben besteht).Ausserdem müssten alle Aktien und Beteiligungen verkauft werden,bevor das Erbe teilungsreif sei.Nur die Wohnung,für die das Wohnrecht der Ehefrau im Grundbuch eingetragen sei,müsse nicht zwangsversteigert werden. ... Immerhin ist sein Erbe dann ja im Wert gemindert.Der Wert dieser Wohnung ist deswegen von allen Erben anerkannt,weil ein schriftliches Angebot eines Kaufinteressenten den Erben vorliegt. 4.Kann man den Teilungsplan,über den sich alle einig sind-ausser über den Zeitpunkt,wann unterschrieben wird- nicht so einreichen und nur auf zeitnahe Unterschrift klagen?