Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihres Ehemannes aussprechen.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Ihr Ehemann Miteigentümer zu 1/4 Anteil des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks war. Weiter gehe ich davon aus, dass Ihr Ehemann von Ihnen und dem Sohn aus erster Ehe zu je 1/2 Anteil beerbt worden ist. Sie bilden daher mit dem Sohn Ihres Mannes eine Erbengemeinschaft.
Wenn ich Sie richtig verstehe, soll diese Erbengemeinschaft nun dergestalt auseinandergesetzt werden, dass Sie den Erbteil des Sohnes gegen Zahlung einer Abfindung übernehmen.
Dies vorausgeschickt zu Ihren Fragen:
1.
Muss das gesamte 2-Fam.-Haus geschätzt werden?
Ja. Der Sachverständige muss den Wert des gesamten Grundstücks nebst Gebäude ermitteln, da nur ideelle Miteigentumsanteile bestehen.
Aus diesem Wert errechnet sich dann der anteilige Wert des Nachlasses und des Erbteils des Sohnes Ihres Mannes. Der Erbteil beträgt 1/2 von 1/4, also 1/8.
2.
Wer trägt die Kosten zu welchem Anteil? Ein Sachverständiger kostet auf Nachfrage ca. 1.200 Euro.
Die Kosten des Sachverständigen hat der Nachlass zu tragen, also beide Miterben zu gleichen Anteilen.
3.
Auf dem Haus lastet noch eine Hypothek von ca. 69 T€. Für das Haus im Wert von 95 T€ hatten wir einen Kredit von 105 T€ aufgenommen.
Muss mein Stiefsohn bis zur Auszahlung des Geldes laufende Kosten (Kredit, Steuern, Abgaben, Versicherung usw.) als Erbe mittragen, wobei ich mich bemühe, das Ganze schnell zu erledigen
Die Hypothek von ca. 95.000,-- € mindert zunächst den Wert des Grundstücks. Es sollte daher die genaue Höhe des restlichen Kredits abgeklärt werden.
Bis zu einer Erbauseinandersetzung haben BEIDE Miterben für die laufenden Kosten des Nachlasses aufzukommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück nur zu 1/4 Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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