Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ihre Interpretation der testamentarischen Regelung ist vollkommen zutreffend.
Der Begriff " Vorausvermächtnis" besagt nicht anderes, als das der oder die Vermächtnisnehmer zugleich auch einen ( quotalen ) Erbteil erhalten, also zugleich Vermächtnisnehmer und Erben sind.
2.
Auch diese Auffassung ist korrekt. Allerdings gilt dies ja nur, wenn Ersatzvermächtnisse relevant werden, im Erbfall also eine Tochter nicht mehr lebt und die Abkömmlinge Ersatzvermächtnisnehmer werden bzw. auch diese "wegfallen" und dann die Vermächtnisse ersatzlos entfallen.
3.
Das ist mit der vorliegenden Formulierung nicht eindeutig geregelt. Meines Erachtens ergibt eine Auslegung der Klausel jedoch, dass mit "gesamter Hausgrundbesitz" auch der Hausrat bzw. die Haushaltsgegenstände mit umfasst sein sollen. Anderenfalls hätte es ausgereicht, von "Grundbesitz" oder von "Immobilie" allein zu sprechen.
4.
Es ist zutreffend, dass ein Erbschein bei Vorlage eines notariellen Testaments grundsätzlich nicht erforderlich ist. Dies ist ja gerade einer der tragenden Gründe, weshalb der Erblasser die notarielle Form anstatt der privatschriftlichen Form wählt. Sie sollten die Bank daher nochmals auf diesen Umstand hinweisen und darauf drängen, dass ein Erbscheinverfahren entbehrlich bleibt. Dies würde unnötig weitere Kosten verursachen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
herzlichen Dank für die ausführliche Rückmeldung. Bitte nehmen Sie noch Stellung zu Frage 2, die sich vor allem auf den Text "Erhält eine Tochter aufgrund der vorstehenden Zuwendungen mehr als die andere, auch mehr als ihrem Erbanteil entspricht, so ist ihr dieser Mehrwert im Voraus zugewandt. Ein Ausgleich über das sonstige Nachlassvermögen hat somit nicht zu erfolgen." bezieht. Mich würde interessieren, ob damit de facto die 1/3 und 2/3 Quote wieder revidiert wird.
Vielen Dank.
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der von Ihnen zitierte Satz steht für mich im Kontext mit dem vorausgehenden Satz:
"Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge der Vermächtnisnehmerinnen. Sind solche nicht vorhanden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos."
Für diesen Fall ( Fortfall des Vermächtnisses auf der Seite eines Erbstammes ) soll kein Ausgleich erfolgen, sondern das Vermächtnis und der damit verbundene Wert entfallen ersatzlos. Nur für diesen Fall werden die Erbquoten 1/3 - 2/3 "aufgeweicht".