Interpretation eines notariell beurkundeten Testaments
| 26.11.2018 15:07
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Ich habe Fragen zur Interpretation des im Folgenden zitierten Testaments.
"Die Erschienene erklärte dem Notar mündlich ihren letzten Willen wie folgt:
1. Soweit ich als Überlebende nach meinem Ehemann bereits Verfügungen von Todes wegen getroffen habe, widerrufe ich diese.
2. Zu meinen alleinigen und unbeschränkten Erben berufe ich meine Töchter:
a. Frau A, geboren am …, wohnhaft …
b. Frau B, geboren am …, wohnhaft …
und zwar meine Tochter A zu 1/3 Anteil und meine Tochter B zu 2/3 Anteilen.
Ersatzerben sind jeweils die Abkömmlinge meiner Töchter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird eine Tochter nicht Erbin und treten auch keine Abkömmlinge an ihre Stelle, so wird die andere Tochter bzw. werden deren Abkömmlinge alleinige Erben.
Meine Tochter B ist Vorerbin. Sie ist von allen Beschränkungen, soweit dies rechtlich zulässig ist, befreit. Nacherbe ist ihr Sohn C, geboren am …, Adresse. Sollte meine Tochter B noch weitere Kinder haben, so sind diese mit dem Sohn C zu gleichen Anteilen Nacherben.
Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.
Die Anwartschaft der Nacherben ist nicht vererblich. Die Rechte der Nacherben beziehen sich ausschließlich auf den meiner Tochter B zugewandten Grundbesitz Adresse Y.
3. Ich setze folgende Vorausvermächtnisse aus:
a. Meiner Tochter A vermache ich den gesamten Hausgrundbesitz Adresse X.
b. Meiner Tochter B vermache ich meinen gesamten Hausgrundbesitz Adresse Y.
Sie ist verpflichtet, ihrer Schwester A nach meinem Tode einen Betrag von nnn € auszuzahlen. Dieser Betrag geht nicht zu Lasten meines Nachlasses, sondern ausschließlich zu Lasten meiner Tochter B. Der Betrag ist zinslos in 10 gleichen Jahresraten zu zahlen; die erste Rate fällig binnen 6 Monaten nach meinem Tod. Meine Tochter B kann auch früher und in größeren Raten zahlen.
Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge der Vermächtnisnehmerinnen. Sind solche nicht vorhanden, entfällt das Vermächtnis ersatzlos.
Erhält eine Tochter aufgrund der vorstehenden Zuwendungen mehr als die andere, auch mehr als ihrem Erbanteil entspricht, so ist ihr dieser Mehrwert im Voraus zugewandt. Ein Ausgleich über das sonstige Nachlassvermögen hat somit nicht zu erfolgen.
4. …. <Hat sich erledigt>
5. Weiteres will ich nicht bestimmen.
Alle Bestimmungen sind getroffen unabhängig davon, welche und wieviel Pflichtteilsberechtigte bei meinem Tode vorhanden sein werden."
1. Frage:
Ich habe mich vorab etwas schlau gemacht und interpretiere die Vorausvermächtnisse und die Erbquote im Hinblick auf die Erbenstellung der Töchter so:
Beide Töchter sind Erben UND Vermächtnisnehmerinnen. Die beiden Hausgrundbesitze (Tochter A erhält ein Einfamilienhaus, Tochter B erhält ein Mietshaus mit mehreren Wohneinheiten) werden den Töchtern vorab zugesprochen und somit aus dem restlichen Nachlass herausgelöst. Tochter B muss aus ihrem persönlichen Vermögen den Betrag nnn € an Tochter A auszahlen. Der restliche Nachlass bestehend aus Geldvermögen wird im Verhältnis 1/3 und 2/3 auf die beiden Töchter aufgeteilt. Es spielt keine Rolle, ob es noch weitere Pflichtteilsberechtigte gibt.
Ist diese Sicht der Dinge korrekt?
Gibt es über meine Interpretation hinaus Textstellen in diesem Testament, auf die ich im Hinblick auf die Erbenstellung der jeweiligen Tochter ein besonderes Augenmerk haben sollte?
2. Frage:
Der Abschnitt vor Punkt 4. verändert möglicherweise die Quote von 1/3 bzw. 2/3 zu Gunsten oder auch zu Ungunsten der jeweiligen Tochter. Es ist also denkbar, dass Tochter A mit ihrem Erbe unter die 1/3 Quote fällt und Tochter B über die 2/3 Quote kommt. Trotzdem hat kein Ausgleich zu erfolgen. Ist das korrekt?
3. Frage:
Beinhaltet die Formulierung "gesamter Hausbesitz" auch den Hausrat im Haus? D. h., auch der Hausrat wäre damit der jeweiligen Tochter zugesprochen?
4. Frage:
Ist das Testament so eindeutig, dass kein Erbschein beantragt werden muss? Eine der beteiligten Banken besteht nämlich auf einem Erbschein. Meiner Kenntnis nach ist der Erbschein gemäss BHG-Urteil
XI ZR 440/15 weder für Banken noch für das Grundbuchamt erforderlich, wenn das Testament eindeutig ist.
Vielen Dank.