Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Beantwortung Ihrer Vielzahl von Fragen kann auf dieser Plattform nur summarisch erfolgen. Ich rate Ihnen dringend, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Bei Bedarf bin ich gerne bereit Sie zu vertreten.
Da kein Testament vorliegt sind Sie und Ihre Schwester zu je 1/2 Erben geworden. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass nicht Ihrer Schwester ein Haus gehört und Ihnen ein anderes sondern Ihnen gehört alles gemeinsam zu je 1/2. Mieteinnahmen sind je hälftig an jedes Mitglied der Erbengemeinschaft auszuschütten. Schenkungen sind bei der Ermittlung der Erbmasse nicht zu berücksichtigen wenn die Schenkungen mehr als 10 Jahre zurück liegen.
Zu den einzelnen Fragen:
"Welche teilungsmöglichkeiten gibt es? Welche halten sie für Sinnvoll?"
Die gesamte Erbmasse ist hälftig zu teilen. Entweder wird alles verkauft und das Geld wird geteilt oder sie einigen sich auf eine Aufteilung der Immobilien (eventuell mit Wertausgleich).
"Habe ich eine art vor recht für die Immobile in der Ich und mein Sohn (21) leben?"
Nein.
"Wann und wie kann die Schenkung ihres Grundstückes angerechnet werden?"
Eine Schenkung wird nicht angerechnet wenn Sie 10 Jahre zurückliegt. Liegt die Schenkung 9 Jahre zurück, werden 90% nicht angerechnet. Bei 8 Jahren 80% usw.
"Kann ich meine arbeiten an der Wohnung in irgend einer weise geltend machen?"
Wenn Sie mit Ihrer Mutter hier keine Vereinbarung hatten, gestaltet sich dies rechtlich als problematisch. Faktisch haben Sie das Vermögen Ihrer Mutter vergrößert (dadurch die Erbmasse) ein Ausgleichsanspruch besteht nicht. Materialaufwendungen können Sie ersetzt verlangen soweit diese notwendig und sinnvoll waren.
"Darf sie mir Geld vorenthalten? Wen ja wie viel?"
Nein.
"Müsste sie mir die Hälfte der Mieteinnahmen bzw der einnahmen der Gästehäuser auszahlen (Ich helfe bei den Gästehaus nicht mit)"
Ja. Auch eine Hinterlegung auf ein Konto der Erbengemeinschaft kommt in Betracht.
"Muss sie mir alle rechnungen etc. offen legen welche unser Erbe angeht?"
Erben sind einander nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Allerdings darf sie nicht Teile der Erbmasse für sich behalten und dies nicht angeben.
"Wer erfährt von einer Schätzung alles? Finanzamt? Habe angst das das Erbe teurer wird."
Sie sind verpflichtet das Finanzamt über die Höhe des Erbes zu informieren. Die Immobilienbewertung obliegt dabei einem eigenen Schlüssel der Finanzämter der von Ort zu Ort abweicht.
"Was kostet so ein erbe? Wenn jedes Haus 200k Wer wäre."
Bei einem Erbe von der Mutter stehen Ihnen zunächst 400.000€ als Freibetrag zu. Darüber hinaus wird Erbschaftssteuer fällig. Diese beginnt mit 7% und steigt bei höheren Werten weiter an.
"Es stehen noch die erträge vom Weinbau an, wie müssen diese aufgeteilt werden?"
Hälftig.
" Darf ich davon übergreifend eine schätzung der
Häuser/Grundstücke etc in auftrag geben?"
Ja. Sinnvoll wäre es allerdings sich vorab mit Ihrer Schwester auf einen Gutachter zu einigen. Anderenfalls wird diese einen Gegengutachten bestellen usw. Die Kosten für ein Gutachten können pro Haus schnell bei 3.000€ und darüber liegen.
"Habe ich ein recht darauf im Haus in Dorf 2 wohnen zu bleiben? sprich sie muss etwas anderes als das Haus/Grundstück nehmen?
Sie Droht mir damit, wenn wir uns nicht einnigen das sie alles verkaufen will, darf sie das alleine?"
Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist berechtigt eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Dieses Recht lässt sich nicht beschneiden.
"Wenn ja wie viel darf sie verkaufen?
Was muss passieren/ getan werden dass sie alles oder teile über meinen Kopf hinweg verkauft. Wenn sie zum gericht geht wie ist da der Ablauf?"
Es muss Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden. Sie erhalten dann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der freihändige Verkauf ist stets vorzuziehen da bei der Teilungsversteigerung selten die tatsächlichen Werte erzielt werden.
Ich rate Ihnen noch als dringend sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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