Ende letzter Woche nach der bereits erfolgten Fristsetzung hat mir der RA völlig überraschend und ohne ein Wort des Bedauerns auf meine Terminanfrage telefonisch mitgeteilt, dass er das Mandat niederlegen müsse, da er in der kommenden beiden Wochen weder für die Antragstellung noch eine ggf. kurzfristig anberaumte mündliche Verhandlung zur Verfügung stünde (da keine Termine mehr in dieser Woche und Urlaub vom 5.-13.4.). ... Für den Fall, dass die Gegenseite noch vor dem Verfügungsantrag einlenkt und es bei diesem ersten Termin bleibt, hatten wir mündlich (in Gegenwart eines Freundes von mir, der dies bezeugen kann) ein Honorar von „58 EUR plus Mehrwertsteuer“ vereinbart, nämlich eine Mittelgebühr - 5,5 Zehntel – nach altem RVG bezogen auf den Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt unter 1500 EUR. ... Fragen: 1. a) Bin ich zur Zahlung einer Kostenforderung unter diesen Umständen verpflichtet oder greifen hier die <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 628 BGB: Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung">§§ 628</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 627 BGB: Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung">627 BGB</a> (Mandatsniederlegung zur Unzeit, kurz vor der Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren, meinerseits kein Interesse mehr an bisheriger Leistung)?