Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Entscheidend ist stets der Vertrag, nicht die Anzeige. Die Anzeige ist erst dann entscheidend, wenn der Vertrag konkret auf die Beschreibung in der Anzeige Bezug nahm. Daher könnte es sich zwar strafrechtlich um Betrug handeln, zivilrechtlich resultiert aus falschen Angaben in der Anzeige keine arglistige Täuschung. Sie könnten jedoch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB
) geltend machen, wobei Sie jedoch beweisen müßten, dass Sie aufgrund der Anzeige den Wagen gekauft haben.
2.) Der Mann ist stets als Vertreter der Frau aufgetreten, daher spricht alles für ein wirksames Stellvertreterverhältnis. Die Frau muß daher die Fristsetzung auch gegen sich gelten lassen. Die Fristsetzung ist damit nicht nichtig. Allerdings müssen Sie notfalls beweisen, dass der Mann alles vertretend für seine Frau gemacht hat. Daher ware es zur Vermeidung von Problemen einfacher gewesen, wenn Sie die Frist sowohl dem Mann als auch der Frau gestellt hätten.
3.) Die zusätzlichen 4 Türen und die Heckklappe sind keine Nacherfüllung im kaufrechtlichen Sinne, sondern eine normale Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Holschuld, d.h. Sie müssen die Sachen bei ihm auf eigene Kosten und Gefahr abholen. Er bzw. die Frau muß die Sachen lediglich zur Abholung bereithalten. Kurz: Sie haben das Recht, die Sachen bei ihm abzuholen bzw. die Herausgabe zur Abholung zu verlangen. Sie haben kein Recht, die Lieferung auf seine Kosten zu verlangen.
4.) Sie müssen ihm nachweisen, dass er das mit dem Airbag bzw. dem Stecker wußte. Dieser Nachweis wird aber sehr, sehr schwierig werden.
5.) Hierbei verweise ich auf die Antwort auf Frage eins. Wenn er Ihnen den Tüv-Zustand vertraglich zugesichert hat, liegt eine arglistige Täuschung vor. Ansonsten nicht.
6.) Auch hier gilt das Gleiche wie in den Antworten 1 und 5. Wenn der Ölwechsel vertraglich zugesichert wurde, liegt eine arglistige Täuschung vor. Sonst nicht.
7.) Ja, dann sind Sie zum Rücktritt berechtigt. Alternativ können Sie NACH Ablauf der Frist die Mängel reparieren lassen und die Kosten von der Verkäufern ersetzt verlangen.
8.) Wenn die Verkäuferin den Rücktritt nicht akzeptiert, müssen Sie Ihre Rechte zivilrechtlich einklagen. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, wäre aber ratsam. Der Anwalt muß nicht aus der Gegend stammen, das kann jeder deutsche Anwalt machen. Eine Anzeige bei der Polizei ist nur in Strafsachen möglich. Da man hier möglicherweise Betrug annehmen kann, wäre eine Strafanzeige aber nicht undenkbar.
9.) Die hier durch Frag-einen-Anwalt entstehenden Kosten sind Rechtsberatungskosten und müssen daher von der Gegenseite ersetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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E-Mail:
Guten Tag Herr Weber!
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Sie haben mir mit der Beantwortung zwar sehr geholfen, aber richtig glücklich und zufrieden, sodass richtige Klarheit in die Sache kommt, bin ich noch nicht.
Sie haben geschrieben, dass ich beweisen müsste, dass ich nur aufgrund der Anzeige den Wagen gekauft habe.
Das habe ich auch. Der Wagen stand 160km von meinem Wohnort entfernt und ich hatte nur die Beschreibung im Internet, nicht einmal Bilder. Ich fuhr hin und kaufte den Wagen nur aufgrund der Beschreibung.
Leider gab es über eine virtuelle Autobörse keinen Wagen in meiner unmittelbaren Umgebung. Deshalb meldete ich mich in diesem speziell für diesen Wagentyp ausgerichtetem Forum an, um unter der Rubrik „Marktplatz" diesen Wagen zu finden.
1. Ist das ein Beweis?
Dann haben sie geschrieben, dass ich in der Holschuld bin, was ich nicht ganz nachvollziehen kann. Wenn er, als ich den Wagen in dem 160km entfernten Ort bar bezahlt habe, die Teile nicht da hatte, die er aber laut Anzeige hätte da haben müssen, konnte er doch den Vertrag nicht erfüllen.
2. Warum kann ich nicht auf Nacherfüllung bestehen?
Aber um auf die Teile zurückzukommen: sind diese mein Eigentum?
3. Hat er überhaupt das Recht mir eine Frist zu setzen und diese nach Ablauf der Frist einfach so zu entsorgen?
4. Was wäre, wenn ich einen Termin vereinbare um die Teile abzuholen und er diese dann nicht da hat? Ich kann ja nicht jedes Mal 320km (hin und zurück) Weg zurücklegen.
5. Kann ich vor Ort die Teile unter Zuhilfenahme der Polizei heraus verlangen?
6. Sie haben geschrieben, dass ich beweisen müsse, dass der Mann alles vertretend für seine Frau gemacht hat. Kann ich das beweisen, in dem ich einen Zeugen dabei hatte? Denn ich hatte einen Zeugen dabei.
7. Ich habe ebenfalls den gesamten Schriftverkehr aus dem Forum gespeichert, wäre das im Falle eines Prozesses von Relevanz?
8. Warum ist es eigentlich an der Stelle irrelevant, was in der Anzeige steht? Also hätte er theoretisch weitere nicht existente Tatsachen in die Beschreibung nehmen können, auf die ich mich dann berufen kann?
9. Ich frage Sie an dieser Stelle, was sich nun an der Rechtslage ändern würde, wenn ich beweisen könnte, dass ich nur aufgrund der Anzeige dorthin fuhr (ob meine obige Schilderung ein Beweis ist, können Sie besser beurteilen als ich).
10. Wäre das dann eine Straftat? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
11. Zum Schluss möchte ich wissen, ob ich, so wie es jetzt aussieht, vom Vertrag zurücktreten könnte. Wie würden Sie die Erfolgsaussichten beurteilen? Kann ich auch den Wagen auf seine Kosten komplett reparieren, bis auf den einen TÜV-relevanten Mangel, welchen ich kannte?
Nochmals vielen Dank für die Aufopferung ihrer Zeit.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Das ist ein Indiz, kein wirklicher Beweis. Das Gericht könnte es aufgrund dieser Umstände als wahrscheinlich ansehen, dass Sie den Wagen aufgrund der Anzeige gekauft haben, muss es aber nicht.
2.) Eine Nacherfüülung ist gegeben, wenn der Kaufvertrag erfüllt wurde, die Kaufsache aber mangelhaft ist. Die Übergabe der Kaufsache ist daher Voraussetzung der Nacherfüllung. In Ihrem Fall wurde die Kaufsache (die Türen etc.) noch nicht übergeben, dieser Teil des Kaufvertrages ist daher nicht erfüllt.
3.) Ja, hat er.
4.) Dann können Sie Schadensersatz für die vergebliche Autofahrt verlangen und von dem Vertrag zurücktreten.
5.) Nein, können Sie nicht. Dafür benötigen Sie zuvor ein entsprechendes Gerichtsurteil und einen Gerichtsvollzieher.
6.) Wenn der zeuge das bezeugen kann, wäre dies ein wirksamer Beweis.
7.) Ja, wäre es.
8.) Die Anzeige ist irrelevant, weil nur der Vertrag relevant ist, weil Ihre Rechte und die Pflichten der Verkäuferin aus dem Vertrag entstehen. Die Anzeige ist daher nur relevant, wenn der Vertrag sich auf die Beschreibung der Anzeige bezieht.
9.) Wenn Sie nur aufgrund der Anzeige den Wagen gekauft haben, wurden Sie getäuscht, weswegen Sie dann Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haben würden. Diese Ansprüche sind keine kaufvertraglichen Ansprüche, haben daher mit Nacherfüllung etc. nichts zu tun, da es sich um eine ganz andere Rechtsgrundlage handelt.
10.) Die Täuschung durch die fehlerhafte Anzeige wäre eine Straftat, es würde sich um Betrug handeln. Dann wäre der Vertrag nichtig, also nicht mehr existent. Sie bräuchten nicht mehr zurückzutreten, müßten aber den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben.
11.) Diese Frage kann ich leider nur aufgrund der genauen Kenntnis des Vertrages beantworten, den ich nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt