habe am 04.04.06 bei lidl einen algenmagneten gekauft,zum reinigen von aqariumscheiben.benutzt wurde der"magnetrei-niger",nur 1x u.das am kauftag.am abend hat dann meine frau festgestellt,daß die frontscheibe von unseren eckaqarium voller kratzer ist.sie konnte das von ihren fernsehplatz aus sehen u.hat mich sofort gerufen.ich war über die maßen erschrocken u. hatte im ersten moment keine erkärung dafür,wie diese kratzer entstehen konnten.ich habe dann eine glasscheibe genommen u.diese mit den magneten unter wasser strich für strich behandelt.das ergebniß war das gleiche,woraus ich schließe das die benutzeroberflache zu aggressiv ist.habe sofort bei lidl reklamiert u.es war dann ein vertreter von lidl bei mir zu hause u.hat den schaden begutachtet u.bestätigt.er meinte das gehe lidl nichts an u.er gebe die schadensmeldung,an den lieferanten,die firma impo-global gmbh,weiter.diese hat mich auch angeschrieben u.nach telefonischen kontakt u.der zusendung von bildern u.anderen auskünften zum schadens,bei einen erneuten telef.kont.,mir eine pauschale regulierung des schadens von 100 euro angeboten.das habe ich abgelehnt,da ich mindestens das becken ersetzen muß,wenn nicht gar den ganzen aqariumschrank. je nach den möglichkeiten wären zwischen 400-800 euro aufzuwenden.danach hat die firma ihre versicherung(allianz) eigeschaltet u.diese hat mit schreiben v.19.05. in etwa festgestellt:nach ihrer prüfung sind keine schadenersatzfordrerungen,begründet;ein verschulden des versicherten liegt nicht vor;der schaden(wiederspruch z.vorigem) liegt unter 500 euro der gesetzlich vorgesehenen haftungsgrenze(§11PHG).habe sofort wiederspruch eingelegt u.im haubtsächlichen argumentiert:ich kann jederzeit den produktmangel nachweisen u.es hätte ja vor ablehnung,eine begutachtung,durchgeführt werden müssen.am 11.07.neues schreiben der allianz:es besteht zwischen dem versicherungsnehmer u.mir kein vertragsverhältniss; kaufvertrag mit lidl-danach vorschriften z. gewährleistungsrecht BGB;ferner:impo-global ist nicht hersteller im engeren sinne;lidl bezieht das produkt nur über diese firma;somit gilt unser versicherungsnehmer allenfals im sinne des PHG als hersteller;somit wäre ein schadensersatzanspruch ausschl.ü.d.PHG denkbar,was wiederrum voraussezt,daß die dort geregelten bedingungen vorliegen;ich habe den nachweis zu erbringen,daß ein produktmangel vorliegt;der nachweis stehe bisher aus,die klärung dieser frage nicht nötig sei,weil der schaden unter 500 euro liegt(11PHG)u.nur der zeitwert maßgebend sei u.dieser unter 500 euro sei;da es sich bei dem vers.nehmer,nur um einen zwischenhändler handelt,scheitert ein ersatzanspruch im rahmen des deliktrechts n.BGB am fehlenden verschulden.... besten dank im voraus u.freundlichst kl.conrad ps.eine spezielle frage zu§11PHG)"im falle der sachbeschädigung hat der geschädigte einen schaden bis 500 euro selbst zu tragen"!