Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Verein ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten.
Die einzelnen Mitglieder sind in aller Regel von einer Haftung freigestellt, wenn dem entsprechenden Mitglied nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 89, 153
, 156 ff.).
Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14
, 16; 89, 153
, 161).
Wenn also Mitglieder falsche Auskünfte geben sollten, die einen Schaden verursachen, kommt grundsätzlich nur die Haftung des Vereins in Betracht (§ 278 BGB
).
Der Vorstand aber haftet persönlich bei den folgenden Voraussetzungen:
1) wenn die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden
2) bei unerlaubten Handlungen
3) wenn eine vertragliche Pflichtverletzung begangen wird (z.B. nicht durchgeführte Steuerabgaben, also prinzipiell die Aufgaben des Vorstandes)
Die Haftung des Vorstandes könnte z.B. in der Form begrenzt werden, dass man sagt, dass das Vorstandsmitglied im Rahemen der Vorstandstätigkeit bei einfacher Fahrlässigkeit nicht haftet, bei Fahrlässigkeit zu 50% und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu 100%.
Formulierungsbeispiel:
"Das Vorstandsmitglied haftet bei Ausfürhung der Vorstandstätigkeit nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, bei Fahrlässigkeit zu 50% und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu 100%".
Dieses muss in die Satzung geschrieben werden.
Da die gesetzliche Haftungsverteilung bereits ziemlich ausgewogen ist und auch hinsichtlich der Lastenverteilung von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, sollte insgesamt lediglich die Haftungserleichterung für den Vorstand mit in die Satzung aufgenommen werden, um die Regelungen insgesamt fairer zu gestalten für diejenigen, die Vorstandsarbeit leisten, aber sie dennoch ein wenig mehr in die Verantwortung zu nehmen (Haftung bei normaler Fahrlässigkeit zu 50%).
Diese Antwort ist vom 18.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Salzwedel,
vielen Dank für schnelle Ihre Antwort. Leider fühlen wir uns missverstanden.
Bezieht sich Ihre obige Antwort auf die Beratungshaftung oder auf die Haftung des Vereins im Allgemeinen? Uns geht es ausschließlich um die Beratungshaftung (Siehe Titel unserer Frage).
Lässt sich diese Beratungshaftung ggf. vertraglich mit dem zu beratenden Unternehmen begrenzen? Wenn ja, wie?
Wir dachten da an folgendes:
- Die Beratungshaftung wird auf Höhe des Beratungshonorars begrenzt.
- Die Leistung entspricht dem eines durchschnittlichen Studenten im zweiten bis dritten Studienjahr.
Bitte fokussieren Sie sich ausschließlich auf die Beratungshaftung.
Für eine etwaige unklare Fragestellung entschuldigen wir uns.
Viele Grüße
Sehr geehrter Damen und Herren,
meine Antwort bezog sich auf die Haftung des Vereins, anlässlich Ihrer Beratungen.
Wenn Vereinsmitglieder Beratungen im Namen des Vereins durchführen, haftet auch der Verein dafür, sofern bei der Fehlberatung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Dies beschreibt das Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis jedoch lassen sich Haftungsausschlüsse gegenüber Unternehmern wie folgt konstruieren:
-Sie sollten vertraglich sämtliche Schadensersatzansprüche aus fahrlässigem Handeln ausschließen. Die Ausschlüsse von grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7b BGB
) oder Vorsatz § 276 III BGB
) sind jedoch unzulässig.
-Es sollte darüber hinaus vor dem Beratungsvertrag explizit auf den Kenntnisstand des Beraters hingewiesen werden.
- Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche begrenzt werden, jedoch kann dies lediglich im Fall gelten, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da sonst das Paradoxon entstehen würde, dass zwar kein Haftungsausschluss möglich wäre, aber im Grunde auch kaum Schadensersatz zu leisten ist.
Sie können aber sonst die Haftungsbegrenzung auf das Beratungshonorar begrenzen.
Formulierungsbeispiel:
"Die Beratungshaftung wegen Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Der Beratungsnehmer ist darauf hingewiesen worden, dass der Wissensstand des Beratungsgebers dem eines durchschnittlichen Studenten aus dem X Semester des Studienganges XY gleicht.
Die Haftung des Beratungsgebers bei fahrlässigem Handeln wird auf die Höhe der Beratungsgebühr begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise."
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit erst einmal weiterhelfen konnte.
Wenn sich weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich gern direkt weiter kostenlos anschreiben.
entschuldigen Sie bitte noch einmal das anfängliche Missverständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt