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Schaden an einem gemieteten Bagger / Minnibagger

| 26. Juli 2012 12:06 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte mir vor Kurzem einen Mietbagger geliehen, an dem sich während der Arbeiten ein technischer Defekt einstellte. Der Bolzen eines Hydraulikzylinders ist / war gebrochen, was zum Bruch einer Aufnahmelasche führte.

Es wurde kein schriftlicher Mietvertrag erstellt. Das Gerät war von einem Nachbarn entliehen, der auf meine Nachfrage sich mit dem Verleiher, einer Metallbaufirma / Kunstschmiede die das Gebrauchtgerät erst kürzlich von einem Kommunalbetrieb erworben hatte, in Verbindung setzte und die Erlaubnis erhielt, das Gerät an mich zu übergeben. Ich würde dann eine Rechnung für die Mietdauer erhalten.

Das Gerät ist vom Allgemeinzustand her als verschlissen zu bezeichnen. Z. B.: Der Motor beginnt nach kurzer Zeit zu überhitzen, wenn die Motorraumklappe nicht geöffnet wird und nur mit Teillast des Motors gearbeitet wird. Das Fahrgestell / der Kettenantrieb hat kaum noch Leistung, es kann kein Aushub mit dem Räumschild mehr bewegt werden. Die Hydraulischesteuerung stellt die Bewegung der Bauteile beim Loslassen der Hebel nicht sofort ein. Die Gelenke des Baggerarmes sind allesamt ausgeschlagen und mE als verschlissen zu betrachten.

Ich habe Aushubarbeiten auf meinem Grundstück durchgeführt die etwa fünf Stunden über drei Tage dauerten. Es handelte sich hierbei um Aushub und Verfüllen von losem, sandigem Erdreich an einer Kellerwand.

Am dritten Tage habe ich mit voller Auslegung des Armes versucht ein oberflächliches Loch, für einen Strauch auszuheben, wobei der Schaden entstanden ist.

An der Bruchstelle des Bolzens ist zu erkennen, dass dieser bereits vorgeschädigt / angebrochen war, und im Zuge meiner Arbeit nun endgültig abriss.
Ich habe den Baggerarm nie gegen die Mauer oder einen anderen festen Gegenstand gefahren und weder fahrlässig noch vorsätzlich angefahren oder beschädigt.

Es ist auch zu bedenken, dass eine Überlastung des Bolzens durch Fehlbedienung mE nicht stattgefunden haben kann, da die hydraulischen Kräfte immer schwächer sind als die maximale Belastung der mechanischen Bauteile.
Ich bin alleine in den vergangenen drei Jahren ca. 60 Stunden Mietbagger von anderen Verleihern gefahren. Ohne Schäden oder Problemen.
Der Schaden beträgt voraussichtlich 300 Euro.

Wer haftet nun für diesen Schaden und wie kann ich hier weiter vorgehen.

Gruß Matthias Seefried

26. Juli 2012 | 12:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es wäre sodann Sache des Vermieters bzw. des Eigentümers, diesen Schaden Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Sie haben sich nach Ihrer Schilderung nach meiner ersten Meinung kein Verschulden/Vertretenmüssen im Sinne einer Fahrlässigkeit anzulasten.

Sie hätten hier schon im vorhinein erkennen müssen, dass eine Vorschädigung der Sache gegeben war, was ich nicht unterstelle.

Dieses müssten Ihnen auch beweisen werden, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Vielmehr gehe ich von einem Mangel der Mietsache aus, der sich zu einem Schaden realisiert hat, und für den der Vermieter selbst haftet.

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Dieses sollten Sie schriftlich erledigen.

Unterlässt der Mieter nämlich die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2012 | 12:34

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