Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wäre sodann Sache des Vermieters bzw. des Eigentümers, diesen Schaden Ihnen gegenüber geltend zu machen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Sie haben sich nach Ihrer Schilderung nach meiner ersten Meinung kein Verschulden/Vertretenmüssen im Sinne einer Fahrlässigkeit anzulasten.
Sie hätten hier schon im vorhinein erkennen müssen, dass eine Vorschädigung der Sache gegeben war, was ich nicht unterstelle.
Dieses müssten Ihnen auch beweisen werden, was eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Vielmehr gehe ich von einem Mangel der Mietsache aus, der sich zu einem Schaden realisiert hat, und für den der Vermieter selbst haftet.
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Dieses sollten Sie schriftlich erledigen.
Unterlässt der Mieter nämlich die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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