Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bezahlung für versehentliche Schäden am Arbeitsplatz

| 1. März 2024 06:24 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Kann mein Arbeitgeber mich dazu zwingen, für versehentliche Schäden zu zahlen oder mich dazu bringen, sie zu reparieren, während ich nicht eingestempelt und bezahlt bin?

1. März 2024 | 08:37

Antwort

von


(1623)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage, die leider sehr pauschal gehalten ist, wir folgt beantworten.

Auch ist mir nicht klar, was Sie mit der Formulierung "nicht eingestempelt und bezahlt" meinen.
Waren Sie unbefugt/ außerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz?

Nach deutschem Recht kann der Geschädigte vom Schädiger, der mindestens fahrlässig (vorhersehbar und vermeidbar; "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht" lässt, § 276 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) gehandelt hat, die Wiederherstellung des Zustandes wie vor der Beschädigung beziehungsweise den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das ergibt sich aus § 280, § 619a und § 249 BGB.

§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen."
§ 249 Abs. 1 BGB: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB: "Ist wegen [...] Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."


Im Arbeitsverhältnis besteht jedoch bei betrieblich veranlassrten Arbeiten eine durch die Arbeitsgerichte entwickelte Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie als Arbeitnehmer nicht.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, allerdings in einer Weise, die auch einer sorgfältigen Person gelegentlich unterlaufen.

Bei normaler Fahrlässigkeit ist die Haftung zu verteilen.


Wenn ein "versehentlicher" Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde, darf Sie der Arbeitgeber nicht zum Schadensersatz oder zur Reparatur zwingen.

Selbst wenn Ihr Arbeitgeber einen Geld-Anspruch gegen Sie hätte, darf er diesen nicht einfach mit dem Lohn verrechnen. Die Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten.

Wenn Sie den Sachverhalt konkreter schildern, kann viel konkreter anworten.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2024 | 09:58

Vielen Dank für die Antwort. Mit "nicht eingestempelt und bezahlt arbeiten" meine ich, dass ich beispielsweise etwas in der Produktion vermassle und der Chef mir sagt, ich solle ausstempeln und es erneut machen, während ich nicht bezahlt werde. Ein weiteres Beispiel ist, wenn ich versehentlich etwas umstoße und es kaputt geht, und der Chef mir sagt, ich solle dafür bezahlen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2024 | 10:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

wir bereits mitgeteilt, müssen Sie nichts bezahlen, was Sie durch leichte Fahrlässigkeit beschädigen.
Außerdem muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie mehr als nur leicht fahrlässig gehandelt haben.

Unbezahlte Arbeit darf er auch nicht verlangen.

(Ihre Beschreibung ist immer noch sehr allgemein gehalten. Sprechen Sie das Verhalten des Chefs an, erforderlichenfalls mit Unterstützung [z.B. Betriebsrat oder Anwalt / Anwältin].)

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. März 2024 | 10:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. März 2024
5/5,0

ANTWORT VON

(1623)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht