Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihren Schilderungen sind Sie aus objektiver Sicht als Verkäufer anzusehen und damit gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Das bedeutet, dass das von Ihnen verkaufte Zubehörteil funktionsfähig und kompatibel mit dem entsprechenden Notebook ist.
Wenn Sie schildern, dass das Zubehörteil einen Kurzschluss verursacht hat, dann kann davon ausgegangen werden, dass es nicht frei von Sachmängeln war.
Liegt also ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB
vor, hat Ihr Käufer Ihnen gegenüber kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche gem. § 437 BGB
.
Danach sind Sie u.a. verpflichtet, an den Käufer Schadensersatz zu leisten gem. § 437 Nr. 3 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die in § 437 Nr. 3 BGB genannten §§ 440, 280, 281, 283 und 311a erwähnen leider nicht Schäden an einer anderen als der verkauften Sache.
Habe ich dem Käufer nach Ihrer Einschätzung denn Schadenersatz zu leisten für Folgeschäden (Sachschäden, Personenschäden etc.), die aus der Mangelhaftigkeit des verkauften Artikels resultieren?
Dass ich als Verkäufer für die Sache an sich hafte, ist mir klar. (Aber wenn Verkäufer auch für Folgeschäden haften, wozu gibt es dann das Produkthaftungsgesetz...)
Gem. §§ 437 Nr. 3
, 280 Abs. 1 S. 1 BGB
sind Sie als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Sachadensersatz in voller Höhe des entstandenen Schadens zu leisten, wenn Sie ein Pflicht aus Vertragsverhältnis verletzt haben und dadurch ein Schaden verursacht worden ist.
Ihre Pflichtverletzung liegt darin, dass Sie dem Käufer ein mangelhaftes Zubehörteil verkauft haben.
Durch diese Pflichtverletzung ist ein Schaden am Notebook des Käufers entstanden, den Sie zu ersetzen haben.
Da hier ein Kaufvertrag vorliegt, haften Sie als Verkäufer und nicht als Hersteller gegenüber dem Käufer. Sie können sich Ihrer Haftung als Verkäufer nicht einfach entziehen, indem Sie sich als "Quasi-Hersteller" bezeichnen. Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers eines Produktes und nicht des Verkäufers gegenüber seinem Käufer.