Dieser Rechnungsbetrag von 8.545,39 Eur erscheint insgesamt unklar und hoch, zumal der Klient bereits insgesamt 2.865,19 Eur Teilzahlung an den Anwalt in dieser Sache geleistet hatte. ... Vorbem. = 367,90 Eur Termingebuehr <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/RVG/13.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 13 RVG: Wertgebühren">§ 13 RVG</a> x1,2 = 679,20 Eur Einigungsgebuehr, gerichtliches Verfahren x1,0 = 566,00 Eur Pauschale 40 Eur 19% Mehrwertsteuer = 453,89 Eur INSGESAMT: 2.842,79 Eur Kommentar: Mit Uebersendung der zweiten und korrigierten Rechnung schlægt der Anwalt nun "entgegenkommenderweise" vor auf den Differenzbetrag aus Aussergerichtlichen Kosten und bereits geleisteten Teilzahlungen zu verzichten, wenn der Klient die ERSTE Rechnung in vollem Umfang akzeptiere. ... Der Anwalt wurde darueber informiert und fordert nun eine erneute Abschlagszahlung (zu den bereits gezahlten 2.865,19 Eur), wæhrend wir das Schlichtungsverfahren abwarten.