Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung der Einsatzhöhe, die eine detaillierte Antwort nicht zulässt, wie folgt:
Grundstzlich behält ein Anwalt bei einer Kündigung seitens des Mandanten seinen vollen Vergütungsanspruch hinsichtlich der bis dahin entstandenen Gebühren.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Mandant aufgrund eines Fehlers den Anwaltes einen aufrechenbaren Gegenanspruch hat.
Ansonsten gilt nach BGH, Urteil vom 15.06.2004, Az.: IX ZR 256/03
:
Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.01.2014 | 19:33
Besten Dank soweit. Die Frage zielte eher darauf ab, WAS abgerechnet werden kann. In der Mandatierung steht, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Wäre also der volle Betrag zu zahlen nach RVG, als ob er mich vor Gericht vertreten hätte, oder nur eine Geschäftsgebühr oder Erstberatungsgebühr?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.01.2014 | 19:39
Ihre Frage war klar und eindeutig:
"Wie kann ich vermeiden dass ich den vollen Betrag nach RVG an diesen Anwalt zahlen muss?"
Ihre jetzigen Fragen sind keine Nach- oder Verständnisfragen.
Um sie beantworten zu können, müsste Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit detailliert bekannt sein.
Natürlich darf der Anwalt nur die tatsächlich erbrachten Gebührentatbestände abrechnen-
Mit freundlichen Grüßen