Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Umfasst sind davon alle im Mandat entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen, wobei es zulässig ist, alle voraussichtlich entstehenden Gebühren in die Vorschussanforderung mit aufzunehmen. Hierbei haben Sie als Mandant den Anspruch, dass zumindest die voraussichtliche Vergütung mitgeteilt wird, damit Sie die Angemessenheit des Vorschusses prüfen können.
Es dürfen auch mehrere Vorschussanforderungen erfolgen. Das Vorschussrecht besteht bis zur Fälligkeit der Vergütung, die sich nach § 8 RVG richtet (Beendigung des Mandats). Ist die Angelegenheit zwar beendet, die Leistung des Rechtsanwalts aber noch nicht berechenbar, z. B. weil noch die Streitwertfestsetzung des Gerichts fehlt, darf ebenfalls ein Vorschuss verlangt werden.
In Ihrer Sache erscheint es mir so zu sein, dass zwar das Mandat beendet ist und die Forderung des Rechtsanwalts daher grundsätzlich auch fällig ist, allerdings die Leistung des Anwalts noch nicht berechnet werden kann, weil eine Äußerung der Schlichtungsstelle noch aussteht. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt aber einen Vorschuss für noch nicht abgerechnete Leistungen fordern.Ob dieser vorliegend der Höhe nach gerechtfertigt ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden, da unklar bleibt, wofür die erneute Abschlagszahlung gefordert wird.
Darüber hinaus sind die Rechnungen tatsächlich verwirrend und widersprüchlich. Allein der unterschiedliche Wert bzgl. des Unterhalts rechtfertigt Nachfragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen