. §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 verzichtet, sofern er nicht von einem Pflichtteilsberechtigten gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> auf Anspruch genommen wird (was hier nicht der Fall sein wird)? ... Die Ansicht Oertmanns, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/666.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht">§ 666 BGB</a> – der nach § 2218 auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker u. dem Erben entsprechend anwendbar ist – enthalte zwingendes Recht, da das Gegenteil hier praktisch einen Freibrief für vorsätzliche Benachteiligung gleichkommen müßte, wie ihn das Gesetz nicht anerkenne, kann nicht gebilligt werden. ... Februar 1916, 370/15 IV Wie gestaltet sich die in § 2215 normierte Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben die Ansprüche aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> erhebt?